1883. 109
e) Dersabren im Versteigerungotermine.
Wenn der Schuldner im Versteigerungstermine gemäß 8. 12, 8. 26 Abs. 3
des Gesetzes die vollständige Berichtigung der beizutreibenden Summe nachweist
oder den vollen Betrag der Letzteren dem mit der Versteigerung beauftragten Beamten
zahlt, so ist der Versteigerungstermin unter Freigebung der gepfändeten Sachen
aufzuheben.
Der mit der Versteigerung beauftragte Beamte ist zur Empfangnahme der
vollen beizutreibenden Summe ermächtigt und hat über die Zahlung der Letzteren
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Wird eine Fristbewilligung der Vollstreckungsbehörde vorgezeigt, so ersolgt
hleichfalls die Aufhebung des Termins, jedoch unter Aufrechterhaltung der Pfändung.
Art. 43.
Vor dem Beginne der Versleigerung sind den Kauflustigen die allgemeinen
gesetzlichen, sowie die in dem Versteigerungsauftrage ctwa sestgestellten besonderen
Bedingungen mitzutheilen.
Bei der Ausbietung einer jeden Sache ist die im Pfändungsprotokolle ent-
haltene, sowie bei der Ausbietung von Kostbarkeiten die durch Sachverständige er.
erfolgte Werthschätzung (Art. 34) bekannt zu machen, auch bei der Ausbietung von
Gold- und Silbersachen zu erklären, daß der Zuschlag nicht unter dem angegebenen
Metallwerthe erfolgen werde.
Art. 44.
Sobald der Erlös der Versteigerung, unter Hinzurechuung der elwa vom
Schuldner geleisteten Theilzahlungen, die beizutreibende Summe deckt, ist die weitere
Versleigerung unter Freigebung der übrigen gepfändeten Sachen einzustellen.
Art. 45.
Gewährt der Erlös der Versteigerung keine hinreichende Deckung, so kann der
Schuldner die künstige Fortsetzung des Zwangsverfahrens dadurch abwenden, daß
er vor dem Schlusse der Versteigerung eine hinreichende Zahl nicht gepfändeter
Sachen zur Versteigerung übergiebt.
Art. 46.
Die gepfändeten Sachen sind nach Möglichkeit einzeln, zusammengehörige Stücke
Raas, wiich auszusetzen, sofern nicht die Ausbielung im Einzelnen einen höheren
l. Schwargb.-Rudolsl. Gesezsammlung XI.IV. 18