Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

Aunlage 11. 
Anlage 10. 
110 1883. 
Erlös erwarten läßt. Quantitäten sind in ortsüblicher Weise nach Maß oder 
Gewicht auszubieten. 
Bei Bestimmung der Reihenfolge ist besonders auf den Wunsch des Schuldners 
Rücksicht zu nehmen. 
Art. 47. 
Die mit der Versteigerung beauftragten oder bei derselben zugezogenen, sowie 
die zu der Vollstreckungsbehörde gehörigen Beamten dürfen kein Gebot obgeben, 
auch nicht durch Andere für sich bieten lassen. 
Art. 48. 
4) verstelgerungoprofokoll. 
Das Versleigerungsprotokoll ist unter Beobachtung der Vorschriften des 8. 14 
des Ges. (§. 682 der Civilprozeßordnung) nach dem anliegenden Muster 11 un- 
miltelbar nach dem Schlusse der Versteigerung aufzunehmen. In den Fällen des 
Art. 13 Abs. 2 wird das Versteigerungsprotokoll durch Ausfüllung der Spalten 
10 bis 13 des Restverzeichnisses ersetzt. 
Ill in Gemähheit des Art. 42 die Aufhebung des Versleigerungstermins er- 
solgt, so genügt die Aufnahme eines den Grund der Aufhebung, sowie den Betrag 
der in Empfang genommenen Zahlungen enthaltenden Vermerks nach dem Muster 10. 
Der mit der Versteigerung beauftragte Beamie hat das Protokoll oder den 
Vermerk bezw. den allgemeinen Pfändungsbesehl mit Nestverzeichniß unverzüglich 
der Vollstreckungsbehörde zu übergeben. Die LeßOtere hat die prompte Ablieferung 
auf Grund des über die Zeit der Versteigerung in der Spalte 19 des Voll- 
streckungsregisters eingetragenen Vermerks sorgsältig zu überwachen und den Inhalt 
des Versteigerungsprotokolls einer genauen Prüfung zu unterziehen. 
Art. 49. 
o) Wweiteres VDersabren. 
Hat die Versteigerung einen Ueberschuß ergeben, und hat solcher an den 
Schuldner im Versteigerungstermine nicht ausgehändigt werden können, so ist die 
Auozahlung an denselben thunlichst bald zu veranlassen. 
Reicht der Erlös der Versteigerung zur Deckung der beizutreibenden Summe 
nicht aus, so ist, falls nicht elwa die gänzliche Unpfändbarkeit des Schuldners fest- 
steht, sofort zur weiteren Pfändung zu schreiten.
	        
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