1883. In
4. Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten.
Art. 50.
vorauosehungen der Dfandung von Geldforderungen.
Zur Pfändung von Forderungen des Schuldners ist nur dann zu schreiten,
wenn es nach den angestellten Ermittelungen wenigstens wahrscheinlich ist, daß die
zu pfändende Forderung wirklich zu Recht besleht und wenn der Drittschuldner selbst
zahlungsfähig ist.
Arl. 51.
Frlaßb von Verfügungen zu 88. 35—37 und 30.
Die Pfändung erfolgt nach den Vorschriften der §§. 35 37 und 39 des
Ges. Für die daselbst bezeichneten Verfügungen sind die Muster 16 19 zu benn#ten.
rt. 52.
Neallstrung der überwlefenen Forderungen.
Der Ueberweisungsberechtigte ist stets der Gläubiger, für dessen Rechnung die
Zwangsvollstreckung erfolgt, z. B. bei Kommunalabgaben der Kommunalverband, bei
Kirchensteuern die Kirchengemeinde, bei Steuern und Abgaben an den Staat oder
das Reich der Staats= oder Reichsfiskus. Hiemach bestimmt sich auch die Zu-
stellung der Ueberweisungsverfügung (5. 9 Abs. 1 des Ges.), auch hat die Voll-
streckungsbehörde lediglich dem Ueberweisungsberechtigten die Realisirung der ge-
pfändeten Forderung zu überlassen. Die Anslellung der Klage gegen den Dritt-
schuldner kann nur von demjenigen erfolgen, der zur prozessualischen Vertretung des
Gläubigers befugt ist.
Bei Beitreibung von Abgaben und Gefällen für den Staat oder das Reich
wird der Fiskus durch die Kasse oder Kasseverwaltung vertreten, welche zur Ein.
hebung der betreffenden Abgaben 2c. berechtigt ist.
Ist dies die Kasse der Voustreckungsbehörde selbst, so erfolgt die Ueberweisung
an diese Kasse als überweisungsberechtigte Stelle, z. B. bei den Rent- und Steuer-
ämtern an die Kasse derselben. Die Kasse klagt dann unter ihrer Firma als zur
brozessualischen Vertretung des Fiskus befugt.
Art. 53.
Benachrichtigung von der bevorslebenden Psändung. (IAn s. 40.)
Von dem im §. 40 des Ges. zugelassenen Sicherungsmittel muß die Vollstreckungs-
behörde stets Gebrauch machen, wenn der Schuldner außer bestimmten Forderungen
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Anl. 16.