Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 5 
Anlage A. 
Ftaatsangehörigkeito-Ausweio. 
(auoschllebllch zur Venubung nnerhald des drutschen Nelchogedlets güligd. 
Dem (Namen, Stand und Wohnon) geboren 
am 4 1 zu 
wird bescheinigl, dah derselbe und zwar durch (Abstammung, Naturalllatlon 2c.) die 
Eigenschaft als. besitzt. 
den len 
(Slegel und unterschrist der un Enheilung des 
Slalangehörigkelts- ANuswelses belugten Behbrde 
resp. des beiresfenden Beamlen). 
  
VII. Verordnung 
vom 22. März 1883, 
die Erstattung der bei den Konsulaten des Deutschen Reiches ent- 
standenen Auslagen und Gebühren betreffend. 
Zur Herstellung eines gleichmäßigen Verfahrens im Betreff der Erstattung der 
bei den Konsulaten des Deutschen Reiches entstandenen Auslagen und Gebühren 
Seitens der Gerichte des Fürstenthums verordnen wir mit Höchster Genehmigung 
Serenissimi was folgt: 
1. Die bei den Konsulaten entstandenen baaren Auslagen im Sinne des 
5. 6 des Reichsgesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten
	        
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