Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 131 
Muster 16. Zu Art. 51. 
Zahlungsverbot 
und Ueberweisungsverfügung. 
Der bei J#en als 2#löhner bescha/#inte Tveckrich Reise 
Die bei Ihnen Tabrikarbeite- beschao/rinten in der Beilage ndber 
von ii 
!m “4 6 r en Sulde der INusse der unteraeickneten Vollstreckungs- 
60 + Linkommensteuer pro II. Quartal 1882. 
leiclisulls in der Beilage nũher beeeichneten Gefillcksende. 
Zur *rlr dieser Schuld % ½% — die Forderung . welche ge- 
pp. Iteise aus seinem Arbeitsverhiiliniss 
Iersonen aus ibrem Arbeitsverhültniss sũr die Zeit von der Be- 
händigung dieser Versügung bis zum untengenannten Zahlungstermine gegen Sie 
zusteh % in gleicher Höhe der bezeichneten Schu en gepfändet und dem 
Gläubiger überwiesen. Sie erhalten deshalb hiermit auf Grund des F. 35 des 
Gesetzes, das Verwaltungszwangsverfahren betrefsend, vom 29. Juni 1883 
nd des &. 4 Absale 2 des Neichsgesctcs vom 21. Juni 1809, die De- 
Schlayname des Arbeits- und Dienstlohnes betresfend,. die Aufforderung, ge- 
en Betrag dem dem Restanten zu eahlenden Lohne 
e Betrũge an en den Mestanken en aahlenden Lohnen j di kürzen und 
an chie Kusse des unferzeichneten Amtes abzuliefern. 
Etwaige, nach Maßgabe des §. 39 des vorgenannten Gesetzes zuläslige Ein- 
wendungen gegen die Beschlagnahme sind binnen 2 Wochen vom Tage der Zu- 
behörde T 
en 
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nannt 
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stellung dieser Verfügung an gerechnet beim Olln#se, anzubringen.
	        
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