Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

134 1883. 
Muster 19. Zu Art. 51. 
Sie werden hierdurch in Kennmiß gesetzt, daß Ihr -rbeitsgeber u. 3. 10. 
angewiesen worden ist, nachstehende, von Ihnen bisher nicht beizubringen gewesene 
Reste, als: 
60 Ab Einkommensteuer für das 2. Quartal 1882 
von Ihrem Arbeitsloline zu kürzen und an unsere Kasse abzuliefern. 
Gleichzeitig wird Ihnen auf Grund des F. 35 des Gesetzes, das Verwaltungs. 
zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen betreffend, vom 29. Juni 
1883 jede Verfügung über die in Beschlag genommene Forderung, insbesondere 
die Einziehung derselben untersagt. 
Der Kasse des scuferzeichnetcn Ames ist mittelst Ueberweisungsverfügung vom 
12. Juni 1902 die gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen worden. 
Die Zustellung des Zablungsverbots ist am heuligen Tage erfolgt. 
uckolskackt, den 72. Juni 1832. 
Fürstlich Schwarzb. Reut- urck Keueramk. 
An 
den Handarbeiler 
Wiecdrich RNeise 
hier.
	        
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