Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 145 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
11. Stüch vom Jahre 1883. 
K& XXVII. Bekanntmachung 
vom 23. August 1883, 
betreffend die Bestellung von Vollstreckungsbehörden für die Ein- 
ziehung der tarifmäßigen Kur= und Verpflegungskosten bei der Landes- 
Heil= und Pflegeanstalt in Rudolstadt. 
Auf Grund des §. 6 des Gesetzes über das Verwaltungs-Zwangsverfahren 
vom 29. Juni 1883 (Ges. Samml. S. 77) sind die Fürstl. Rent= und Steuer., 
bezw. Steuerämter zu Vollstreckungsbehörden für die zwangsweise Einziehung der bei 
der Fürstl. Landes-Heil, und Pflegeanstalt in Rudolstadt entstehenden tarismäßigen 
Kur. und Verpflegungskosten (§. 2 Nr. 4 des Gesetzes) bestellt worden. Die Mahnzettel 
werden den Schuldnern durch die Anslalts-Direktion zugestellt (§. 7 Abs. 1 und 4 
des Gesetzes), die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Ansuchen der Direktion durch die 
Vollstreckungsbehörden. Die Zuständigkeit derselben wird durch den Wohnort bezw. 
Aufenthaltsort des Schuldners begründet. 
Rudolstadt, den 23. August 1883. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
  
Fürstl. Schwarzb. Rudolfl. Gesetzsammlung. XIIV 
Ausgegeben in Rudosstedt am 2. Srint 1883.
	        
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