146 1883.
. XXVIII. Verordnung
vom 21. September 1883.
die Verhütung von Flurbeschädigungen durch das Publikum bei den
größeren Truppenübungen betreffend.
Auf höchsten Befehl derenissimi wird die durch Allerhöchste Kabinets-
Ordre Seiner Majestät des Königs vom 8. Mai d. J. genehmigte Instruktion für
die bei größeren Truppenübungen zur Verhütung von Flurbeschädigungen durch das
Publikum 2c. fungirenden Gendarmerie-Patrouilien (Armec-Verordnungablatt 1883
Nr. 16) andurch zur öffentlichen Kennmiß gebracht.
Den zu diesen Patrouillen kommandirten Königlich Preußischen Landgendarmen
wird auf höchste Anordnung des Durchlauchtigsten Fürsten andurch auf die Dauer
ihrer Thätigkeit als Patrouillenführer und für diese Thätigkeit die Eigenschaft bie-
ländischer Beamten (§S§. 113 ff. und §. 359 des Strasgesetzbuchs) beigelegt.
Rudolstadt, den 21. September 1883.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrat.
Verhütung von Flurbeschädigungen durch das Publikum 2c.
bei den größeren Truppenübungen.
Auf den Bericht vom 3. März d. J. genehmige ich die beifolgende Justruktion
für die bei den größeren Truppenübungen zur Verhütung von Flurbeschädigungen
durch das Publikum 2c. fungirenden (Pendarmerie-Patrouillen.
Berlin, den 8. Mai 1883.
Wilhelm.
v. Puttkamer. Friedberg. Bronsart v. Schellendorff.
An die Minister des Innern.
des Krieges und der Justiz.