148 1883.
bei den großen Herbstübungen, Gendarmen aus verschiedenen Kreisen fonimandirt,
und unter Aussicht von Gendarmerie-Offtzieren verwendet, so gehen die den Patrouillen
zu ertheilenden Anordnungen von diesen Gendarmerie Offizieren aus; hat aber eine
solche Abkommandirung von Gendarmen für Manöverzwecke nicht slaltgesunden,
verbleiben letztere vielmehr in den von den Manövern berührten Kreisen zur Ver-
fügung der betrefsenden Landräthe, so haben auch die zur Unterstützung dieser
Gendarmen kommandirten Unteroffiziere und Gefreiten den seitens des beireffenden
Landraths an sie ergehenden Weisungen nachzukommen.
Bezüglich des Einschreitens gegen Unorduungen der marschirenden Truppen-
bagagen #c. (vergleiche Nr. 9) sind indessen lediglich die militärischerseito gegebenen
Weisungen maßgebend.
7) Unbeschadet des unter Nr. 6 erörterten Verfsügunsrechtes des Landraths be-
Fziehungsweise des Gendarmerie,Offiziers haben sich die als Patrouillenführer zu ver-
wendenden Landgendarmen, beziehungsweise, wenn dieselben dem Kommando eines
Gendarmerie-Osfiziers oder Oberwachtmeisters unterstellt sind, diese Persönlichkeiten
an jedem Uebungstage vor Beginn der Uebung bei dem leitenden Truppen-Kommandeur
zu melden, um über den voraussichtlichen Gang des Gefechts, die wünschenswerthe
Dirigirung des Publikums und über sonstige, für die Ausübung des Patrouillen-
dienstes nothwendige Einzelheiten informirt zu werden. Die direkte Ertheilung dieser
Information an die einzelnen Patronilsen unterbleibt auch, falls etwa der Land-
ralh zur Stelle ist, um diese Information selbst entgegen zu nehmen.
Die Patrouillen sind außerdem angewiesen, den Nequisitionen der für die
Flurschäden-Abschäßungs-Kommissien kommandirten Offiziere, soweit sich dieselben
auf das Zurückhalten des zuschauenden Publikums von den bestellten Fluren be-
zieben, in jedem einzelnen Falle nachzukommen.
8) Nach Schluß der täglichen Uebungen treten in der Regel die zur Unter-
stützung der Gendarmen kommandirten Mannschaften unter den direkten Befehl des
leitenden Truppen-Kommandeurs zurück, um erforderlichen Falls noch zu miltärpoli-
zeilichen Diensten in den Biwaks und Kantonnements verwendet zu werden. Eine
Verwendung zu Ordonanzdiensten bleibt indessen ausgeschlossen.
Die Befugnisse der zu den Gendarmerie-Patrouillen gehörigen Landgendarmen
regeln sich nach der Dienst-Instruktion vom 30. Dezember 1820 resp. vom 23. Mai
1867 für die neuen Landesheile.