Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

150 1883. 
Kommando, beziehungsweise bei dem Manöver zweier Korps gegeneinander zwischen 
demjenigen General--Kommando, in dessen Bereich das Mansver stattfindet, einerseits, 
und den betreffenden Ober-Präsidenten andererseits, welche letztere dieserhalb mit 
dem Chef der Landgendarmerie in Verbindung zu treten haben. 
13) Die Kommandirung der erforderlichen Unteroffiziere und Mannschaften zu 
den Gendarmerie-Patrouillen veranlaßt diesenige Kommandobehörde, welche die oben 
sub Nr. 10, 11 und 12 gedachten Vereinbarungen getroffen hat. 
Im Falle eines Manövers zweier Armee-Korps gegeneinander stellt ein jedes 
derselben die Hälfte des Gesammtbedarses (vergl. Nr. 12). 
  
.„K XXIX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 21. September 1883, 
den Zinsfuß für Darlehen aus der Fürstl. Landes-Creditkasse 
betreffend. 
Auf höchste Anordnung Serenissimi und mit Zustimmung des Landtags 
wird der Zinsfuß für die von der Landes-Creditkasse fortan zu verwilligenden Dar- 
lehen bis auf Weiteres von fünf Procent auf vier und einhalb Procent jährlich 
herabgesetzt. 
Bei regelmäßiger Fortentrichtung der Zins- und Tilgungsrente werden die 
Darlehen getilgt, wenn gezahlt werden: 
5] Procent jährl. Rente nach 403 Jahren, 
6 „ » » „ 33 » 
7 » » » „244 
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9 7 1 1 14 161 7 
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Rudolstadt, den 21. September 1883. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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