150 1883.
Kommando, beziehungsweise bei dem Manöver zweier Korps gegeneinander zwischen
demjenigen General--Kommando, in dessen Bereich das Mansver stattfindet, einerseits,
und den betreffenden Ober-Präsidenten andererseits, welche letztere dieserhalb mit
dem Chef der Landgendarmerie in Verbindung zu treten haben.
13) Die Kommandirung der erforderlichen Unteroffiziere und Mannschaften zu
den Gendarmerie-Patrouillen veranlaßt diesenige Kommandobehörde, welche die oben
sub Nr. 10, 11 und 12 gedachten Vereinbarungen getroffen hat.
Im Falle eines Manövers zweier Armee-Korps gegeneinander stellt ein jedes
derselben die Hälfte des Gesammtbedarses (vergl. Nr. 12).
.„K XXIX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 21. September 1883,
den Zinsfuß für Darlehen aus der Fürstl. Landes-Creditkasse
betreffend.
Auf höchste Anordnung Serenissimi und mit Zustimmung des Landtags
wird der Zinsfuß für die von der Landes-Creditkasse fortan zu verwilligenden Dar-
lehen bis auf Weiteres von fünf Procent auf vier und einhalb Procent jährlich
herabgesetzt.
Bei regelmäßiger Fortentrichtung der Zins- und Tilgungsrente werden die
Darlehen getilgt, wenn gezahlt werden:
5] Procent jährl. Rente nach 403 Jahren,
6 „ » » „ 33 »
7 » » » „244
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Rudolstadt, den 21. September 1883.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.