Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

152 1883. 
XXXI. Ministerialbekanntmachung 
vom 16. November 1883. 
betreffend die Geschäftsanweisung für den Kassen= und Rechnungs- 
Beamten bei dem Landgericht Rudolstadt. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi und im Einverständniß mit der 
Königlich Preußischen und der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Justiwerwaltung 
wird die nachstehende 
4 Geschäftsanweisung 
lür den Kassen, und Rechnungobeamten (Rendanten) bei dem gemeinschaftlichen 
VLandgerichte in Nudolstadt erlassen. 
Rudolstadt, den 16. November 1883. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
Geschäfts-Anweisung 
für den Kassen= und Rechnungsbeamten (Rendanten) bei dem 
Landgericht Rudolstadt. 
8. 1. 
Dienststellung. 
Der Nendant des Landgerichts ist in Gemäßheil des §. 41 des (Gesehyzes vom 
1. März 1879, die Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jan. 19877 
betrefsend, der Dienstaussicht des Landgerichtapräsidenten untersiellt. 
2 
S. 2. 
Spezielle Obllegenheiten. 
Dem Rendanten liegen folgende Geschäfte ob: 
1) die Erhebung der etalsmäßigen Einnahmen und die Leistung der etatsmäßigen 
Ausgaben des Landgerichte,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.