1883. 155
Artt. 13, 14 und 16 des Staatsvertrags über Erichtung des Landgerichte Rudol.
stadt vom 17. Oclober 1878 und auf die Anweisung des Landgerichtspräfidenten
vom 1. December 1881 verwiesen.
5. 8.
Steuern.
Behuss Erhebung des der Landgerichtskasse zukommenden Antheils der von den
Beamten des Landgerichts, deren Witlwen und Waisen zu entrichtenden Staatssteuern
hat der Rendant sährlich bis zum 10. December eine Nachweisung über alle aus
der Landgerichtskasse gezahlten Besoldungen, Remunerationen, Wartegelder, Pensionen,
Gnadenbezüge, Wittwen= und Waisenpensionen unter Berechnung der hierauf entfallen-
den monatlichen und Jahressleuer in doppelter Ausfertigung dem Fürsllichen Rent-
und Steueramte zu Rudolstadt zu übersenden, welches dieselbe feststellen läßt und
sodann die Abgewährung der betr. Steuerbeträge an die Landgerichtskasse herbei-
führt. Eine Aussertigung der festgestellten Nachweisung wird gleichzeitig zurückge-
geben und dient als Einnahmebeleg für die Landgerichtskasse.
8. 9.
Sonstige Elnnahmen.
Der etwaige Arbeitsverdienst der Untersuchungsgefangenen, die aus andem
Kassen zu vergütenden Beträge für verursachte Aufwendungen, die auf Grund des
§. 107 des Militair, Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 und der Bekanntmachung
des Herru Reichskanzlers vom 22. Februar 1875 (Abschnitt VII) aus dem Militär=
pensionsfond bezw. dem Reichs-Invalidensond zu erstattenden Pensionstheile, Resti-
tutionen aus früheren Jahren, Erlös für alte Inwentargegenstände und andere
Materialien u. s. w. sind auf Grund ordnungsmäßiger Einnahme-Belege zu erheben
und zu verrechnen.
8. 10.
Ausgaben.
Die Ausgaben zerfallen in persönliche und sachliche.
Zu den persönlichen Ausgaben gehören:
1) Besoldungen, Funklionszulagen und Remunerationen der aktiven Richter,
beamten, Staatcanwälte, Süubalternbeamten, Unterbeamten, Hülfsbeamten,
2) Rubegehalte derselben,
3) Wittwen- und Waisen-Pensionen und Unterstützungen.