Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 159 
20. 
Ausbewahrung 5P Kasse, Bücher u. s. w. 
Der Rendant ist für die treue und sichere Aufbewahrung der Kalse, Bücher 
und Belege persönlich verantwortlich und hat zu dem Zweck alle Vorsichts= und 
Sicherheitsmaßregeln zu treifen; insbesondere müssen die Behälter und Zimmer, 
worin die Kassebestände aufbewahrt werden, stets wohl verschlossen und verwahr" sein. 
Seine Privatgelder bat er slets von den Beständen der Landgerichtskasse ge- 
trennt zu halten. Wenn in dem Landgerichtsgebäude selbst oder in der Nähe desselben 
Feuer ausbrechen sollic, so hat der Rendant mit Ointansetzung seines Privateigen- 
ihums zunächst die Kassevorräthe, Rechnungsbücher und Belege in Sicherheit zu 
bringen. 
Doppelter Kasseverschlußz. 
Die den Betrag von 3000 Mk. übersteigenden Kassebestände sind behuss des 
Miwerschlusses Seitens des hierzu speciell bestelten Kontrolbeamten im Tresor des 
Kasseschrankes (Hauptkasse) niederzulegen. 
Ueber diese Hauptkasse Bestände werden vom Rendanten und vom Kontrolbeamten 
gleichlautende Hauptkassebücher geführt, welche die Zu. und Abgänge unter Angabe 
des Datums nachweisen und deren jedesmaliger Bestand gegenleitig zu bescheinigen 
ist. Für den Bestand der Hauplkasse sind beide Beamte verantwortlich. Der Kon. 
trolbeamte hat durch Einsicht der Kassebücher darüber zu wachen, daß der Maximal= 
bestand von 3000 Mark in der unter alleinigem Verschlusse des Rendanten befind- 
lichen Handkasse nicht überschritten wird. 
8. 22. 
Eigenthumsrecht der Bücher 2c. 
Sämmtliche Rechnungsbücher, Konzepirechnungen, Belege und sonstige Literalien. 
welche in einer geordneten Repositur thunlichst chronologisch aufzubewahren sind, 
bleiben Eigenthum des Landgerichts. Es steht desbalb dem Rendanten kein Anspruch 
darauf zu und er hat sie beim Ausscheiden aus seiner Stelle zurückzulassen. 
1# 
Fürstl. Schwarzb.= Rudolst. Geiesammlung XIIV.
	        
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