1883. *
2) wenn in Folge reichs- oder landecgesetzlicher Vorschriften für die betressende
Rechtssache oder für die kostenpflichtige Partei eine Gebührenfreiheit besteht,
in welchem Falle nur etwaige Auslagen zum Ausatz kommen.
Auf jeder Kostenrechnung hat der Rendant die Nummer, unter welcher der
Kostenbetrag beziehungsweise der Kostenvorschuß im Sportel. (Gerichtskosten.) Buche
eingetragen ist, am Nande zu vermerken. Akten ohne diesen Vermerk dürfen nur
dann weggelegt werden, wenn die Sache auf dem Aktendeckel als gebührenfrei be-
zeichnet ist.
8. 24.
Einzlehung der Kosten.
Den Zahlungepflichtigen wird von dem Rendanten Abschrift der Kostenrechnung
mit einer Zahlungsauflage zugefertigt und eine Zahlungsfrist von 8 Tagen bis 4
Wochen beslimmt.
Bleibt die Zahlungsauflage ohne Erfolg, so ist die zwangsweise Einziebung
der Kosten zu veranlassen. Das Ersuchen muß den in §. 2 der vom Bundesrathe
erlassenen Anweisung vom 23. April 1880 (Centr.- Blatt f. d. Deutsche Reich von
1880 S. 278) ertheilten Vorschriften entsprechen und ist an die in §. 3 derselben
Anweisung verbunden mit dem Verzeichniß im Central. Blatt von 1880 S. 604 ff.
bezeichneten Behörden zu richten. Gegenüber den Amtsgerichten des Fürslenthums
Schwarzburg= Rudolstadt ist der Rendant ermächtigt, einen Amtsgerichts Beidiener
unmittelbar mit Vornahme von Mobiliar-Pfändungen zu beauftragen, während An-
träge auf Pfändung von Geldforderungen und auf hypothekarische Sicherstellung der
Kostenschuld selbstverständlich bei den Amtsgerichten zu stellen sind.
Ilt die Zwangsvollstreckung erfolglos versucht worden, so werden die unbei.
bringlichen Kostenbeträge nach Anweisung des Landgerichtopräsidenten niederge.
schlagen.
§. 25.
Wenn für die Kostenforderung ein zur Zeit nicht realisirbares Pfandrecht oder
eine anderweite, vorerst noch nicht realisirbare Sicherstellung erlangt ist, oder That-
sachen bekanm sind, welche die spälere Zahlungsfähigkeit des Kostenschuldners er,
warten lassen, so ist die betrefsende Post nach ersolgter Niederschlagung in einem
NRegister der weiter zu verfolgenden Niederschlagungen (Annotationsregister) nach dem
Muster 8 einzumagen. Musier 8.
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