Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 13 
4. Im §. 13, „Duucksachen“ betreffend, erhält Absatz VII unter 6 
solgende Fassung: (Es soll jedoch gestattet sein? 
6. in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarlen und 
Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen 
eine Rechnung beizufügen und letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen 
zu versehen, welche den Inhalt der Sendung betrefsen und nicht die Eigen- 
schast einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung slehenden Mitthei. 
lung haben; 
5. Als neuer Paragraph tritt zwischen §. 13 und K. 14 
§. 13 
Zur Beförderung gegen die Deucksachentaxe bedingt zugelassene Schrifestücke. 
I Gegen die für Drucksachen im &. 13 Abs. Vll festgesetzte ermäßigte Taxe 
köunen ferner besördert werden: die mittels des Hektographs, Papyrographs, Chromo- 
Fraphs, oder mittels eines ähnlichen Umdruckverfahrens, nicht aber mittels der 
Kopirpresse, auf mechanischem Wege hergestellten Schriftstücke, welche nach ihrer Form 
und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briespost geeignet sind. 
« llDicEinliefckungderoorbezcichncteaGegenstände,auiwclchcimllebrigcn 
die Bestimmungen des §. 13 Abs. IV. V und VI Auwendung finden, muß unter 
der Ausschrift bestimmter Empfänger in einer Anzahl von mindestens 20 vollkommen 
gleichlautenden Exemplaren am Postschalter erfolgen. 
UI Die Gegenstände dürfen nach ihrer Fertigung mittels Hektographs u. s. w. 
keinerlei Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben, sei es, daß diese 
Zusätze handschriftlich nachgetragen, oder in Gestalt von gedruckten 14. Zetteln bei- 
gesügt oder eingeklebt sind. 
« lVHeItogkaphienpe.,welchevorschriftswidtigdurchdichiefkasienodskin 
mchtgenügendekZahlzurEinlieferunggelangest,smdvondeerrgünstigungdek 
Portoermäßigung ausgeschlossen. 
6. Im §. 16, „Postanweisungen“ betreffend, erhalten die Absätze Il 
und lV solgende Fassung: 
III Formulare zu Postanweisungen können durch alle Postanstalten bezogen 
werden. Deu Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung bergestellte Formu- 
Farll. Schwarzb.,Rudolst. Gesesammlung XIIV. 3
	        
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