Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

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3. 
In Hinblick auf den Staatsvertrag vom 19. December 1876, durch welchen 
die Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg= Son- 
dershausen und Schwarzburg-Rudolstadt sich die Zusicherung ertheilt haben, das 
Unternehmen einer Eisenbahnverbindung zwischen Ohrdruff und Schwarza als ein 
einheitliches zu fördern und womöglich einen Umernehmer zu gewinnen, welcher die 
ganze Bahn von Ohrdruff bis Schwarza zu bauen sich verpflichtet, behalten Wir 
Uns vor, der Saal-Eisenbahngesellschaft die Verpflichtung aufzuerlegen, für den Fall 
des Zustandekommens des einheitlichen Unternehmens Ohrdruff Schwarza die Strecke 
Schwarza--Blankenburg an letzteres nach ihrer Wahl gegen Erstattung der gesammten 
Baukosten oder gegen Zahlung des Fünfundzwanzigfachen des durchschnittlichen, 
in den letzten fünf Jahren auf dieser Strecke erzielten Betriebsüberschusses abzu- 
treten, dasern nicht die Saal-Eisenbahngesellschaft selbst die Strecke Schwarza- 
Ohrdruff auszubauen und zu betreiben beabsichtigt oder sich mit dem Unternehmer 
der letzteren über deren einbeitlichen Betrieb verständigt. 
4. 
Die zu erbauende Bahn ist auf Station Schwarza in unmittelbare Gleisver- 
bindung mit der Hauptbahn zu bringen. Die Vollendung und Inbetriebnahme 
derselben muß bis zum 1. Juni 1885 erfolgen. 
5. 
Die neue Bahnstrecke, welche einen integrirenden Theil der Saal-Eisenbahn 
bildet, unterliegt vom Zeitpunkte der Betriebseröffnung ab der Besteuerung nach 
Maßgabe des Art. 13 des Staatsvertrags vom §. October 1870 (Ges. S. 1871 
S. 27 ff.) dergestalt, daß bei Ermittelung der Antheile der einzelnen Regierungen 
an der Gesammtsteuer der Saalbahn die Längenausdehnung der Zweiglinie zu 
Gunsten Unserer Regierung in Rechnung gestellt wird. Auch im Uebrigen finden 
die Vorschriften dieses Vertrags und die durch denselben für die Saaleisenbahn fest- 
gesetzten Konzessions-Bedingungen neben den Bestimmungen des Vertrags vom 
26. September 1883 auf die zu erbauende Bahnstrecke siungemäße Anwendung. 
Gleichzeitig verleihen Wir der Saal= Eisenbahngesellschaft auf Grund des Ge- 
setzes vom 21. Februar 1873 über die bei Anlegung von Eisenbahnen erforder- 
lichen zwangsweisen Enteignungen (Ges. S. S. 25) für die neue Bahnstrecke das 
Expropriationsrecht behufs der Erwerbung des zur Bahnanlage nöthigen Grundes 
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