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nimmt die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung; die landespolizeiliche Prũfung
und Genehmigung, insbesondere auch die Bestimmung über Anlage und Einrichtung
der Endstation bleibt der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung vorbehalten.
Art. 5.
Die Zweigbahn ist auf Station Schwarza in unmittelbare Gleisverbindung
mit der Saalbahn zu bringen.
Art. 6.
Das Baukapital wird auf höchsiens 300 000 Mark festgesetzt.
Art. 7.
Die Zweigbahn unterliegt vom Zeitpunkte der Betriebseröffnung ab der Be-
steuerung nach Maßgabe des Art. 13 des Staatevertrags vom 8. October 1870
dergestalt, daß bei Ermittelung der Antheile der einzelnen Regierungen an der Ge-
sammtsteuer der Saalbahn die Längenausdehnung der Zweiglinie zu Gunsten der
Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung in Rechnung gestellt wird. Eine getrennte
Betriebsrechnung für die Zweigbahn wird nicht geführt.
Art. 8.
Im Uebrigen finden die Vorschriften des Staatsvertrags vom 8. October 1870
und die durch denselben für die Hauptbahn fesigesetzten Konzessionsbedingungen auch
auf die zu erbauende Zweigbahn siungemäße Anwendung.
Zu Urkund dessen ist der gegenwärtige Vertrag in vierfachen Exemplaren aus-
gefertigt und von den Bevollmächtigten der vertragschließenden Regierungen voll-
zogen worden.
Jena, den 26. September 1883.
Hanthal. v. Groß. geim. Laurenlius. Dr. Slevogk.
(I. 8.) (L. S.) (I. S.) (I. S.) (I. S.)