Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

18 1883. 
V Die für Bücherpostsendungen mit Poslauftrag bezahlten Belräge 
werden den Absendern mittelo der beigefügten Poslanweisung übermittelt, und zwar 
unter Berechnung des tarismäßigen Frankos für letztere. 
VI Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Post. 
verwalkung wie für die auf Poslanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weiter 
gehende Gewähr insbesondere gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpost- 
sendungen sen. sowie für rechtzeitige Vorzeigung, Bestellung. Rücksendung 2c. wird 
nicht geleistet. Ist eine derartige Sendung unter Einschreibung eingeliefert 
worden, so wird für dieselbe in gleichem Umfange wie für Einschreibsendungen Ge- 
währ geleistet. 
II. Der F. 21 erhält solgende Fassung: 
21. 
Durch Ellboten zu bestellende Bendungen. 
1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders zu- 
gestellt werden sollen, müssen in der Ausschrist einen Vermerk tragen, welcher un. 
zweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Empfänger sogleich 
nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem 
Zweck entsprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichung besonders heworzu- 
hebende Vermerke: „durch Eilboten“, „durch besonderen Boten“, „besonders zu 
bestellen“, „sofort zu bestellen“. Bezeichnungen wie „cito, citissimo, dringend, 
eilig" 2c. bleiben unberücksichtigt. 
I1 Im Falle der Vorausbezahlung des Botenlohns hat der Absender unter dem 
Vermerk „durch Eilboten“ rc. hinzuzufügen: „Bote bezahlt“. Bei Packeten 
ist letzterer Vermerk auf der Sendung selbst zu wiederholen. 
II Bei Sendungen an Empfänger, die im Orts- oder im Landbestellbezirk 
des Aufgabe-Postorts wohnen, ist die Eilbestellung ausgeschlossen; deegleichen bei 
Sendungen mit Zustellungsurkunden. 
WGewöhuliche und eingeschriebene Briefsendungen (Briese, Poslkarten, Druck- 
sachen, Waarenproben, Nachnahmebriese) werden den Eilboten stets mitgegeben. 
Dasselbe gilt von Postanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen, sowie von 
Packeten ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und von Sendungen 
mit Werthangabe bis zum Betrage von 400 Mark und bis zum Gewicht von
	        
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