18 1883.
V Die für Bücherpostsendungen mit Poslauftrag bezahlten Belräge
werden den Absendern mittelo der beigefügten Poslanweisung übermittelt, und zwar
unter Berechnung des tarismäßigen Frankos für letztere.
VI Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Post.
verwalkung wie für die auf Poslanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weiter
gehende Gewähr insbesondere gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpost-
sendungen sen. sowie für rechtzeitige Vorzeigung, Bestellung. Rücksendung 2c. wird
nicht geleistet. Ist eine derartige Sendung unter Einschreibung eingeliefert
worden, so wird für dieselbe in gleichem Umfange wie für Einschreibsendungen Ge-
währ geleistet.
II. Der F. 21 erhält solgende Fassung:
21.
Durch Ellboten zu bestellende Bendungen.
1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders zu-
gestellt werden sollen, müssen in der Ausschrist einen Vermerk tragen, welcher un.
zweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Empfänger sogleich
nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem
Zweck entsprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichung besonders heworzu-
hebende Vermerke: „durch Eilboten“, „durch besonderen Boten“, „besonders zu
bestellen“, „sofort zu bestellen“. Bezeichnungen wie „cito, citissimo, dringend,
eilig" 2c. bleiben unberücksichtigt.
I1 Im Falle der Vorausbezahlung des Botenlohns hat der Absender unter dem
Vermerk „durch Eilboten“ rc. hinzuzufügen: „Bote bezahlt“. Bei Packeten
ist letzterer Vermerk auf der Sendung selbst zu wiederholen.
II Bei Sendungen an Empfänger, die im Orts- oder im Landbestellbezirk
des Aufgabe-Postorts wohnen, ist die Eilbestellung ausgeschlossen; deegleichen bei
Sendungen mit Zustellungsurkunden.
WGewöhuliche und eingeschriebene Briefsendungen (Briese, Poslkarten, Druck-
sachen, Waarenproben, Nachnahmebriese) werden den Eilboten stets mitgegeben.
Dasselbe gilt von Postanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen, sowie von
Packeten ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und von Sendungen
mit Werthangabe bis zum Betrage von 400 Mark und bis zum Gewicht von