Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

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5 Kilogramm, soweit nicht zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei schwereren 
Packeten, sowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die Ver- 
oflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung der 
Cupfänger nur auf die Packetadresse bz. den Ablieferungsschein. Die oberste Post, 
behörde ist indeß berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Werthgrenzen allgemein 
oder für bestimmte Orte, dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die im 
Absah V fellgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbe- 
börde, soweit es sich um Werthsendungen und um Postanweisungen handelt, die 
Eilbestelung für die Dauer der Nachtstunden beschränken. 
V Fir die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
A. In Falle der Vorausbezahlung durch den Absender: 
a) bei Sendungen an Empfänger im Orts beslellbe zirk der Pos. 
anstalten, und zwar: 
I) bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briesen, Poslkarken, Drucksachen 
und Waarenproben, sowie bei Nachnahmebriesen, Postanweisungen nebst 
den zugehörigen Beträgen, Briesen mit Werthangabe bis 400 M'. ein. 
schließlich, Ab ieferungsscheinen über Geldbriese mit höherer Werthangabe 
und Packetadressen ohne die zugehörigen Packete: für jede Sendung 
25 Pfennig; 
2) bei Packeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe bis zum Einzel- 
betrag von 400 Mark einschließlich, in allen Fällen, in welchen die 
Ss#om selbst durch Eilboten bestellt werden, 40 Pfennig für jedes 
acket; 
I) bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk der Be- 
stimmungs-Postanstalt, und zwar: 
1) bei allen unter u 1 genannten Gegenständen für jede Sendung 80 Pf.; 
2) bei Packeten ohne und mit Werthangabe: 
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Eilboten be- 
stellt werden sollen, für jedes Packet 1 Mark 20 Pf. 
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bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mit der Maßgabe, daß 
bei Bestellung im Ortsbestellbezirk in Ansah kommen, und zwar:
	        
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