Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

20 1883. 
1) bei den unter An 1 genannten Gegenständen: 
für jeden Bestellgang mindestens 25 Pf.; 
2) bei den unter A u 2 genannten Packeten: 
für jedes bestellte Stück mindestens 40 Pf. 
VI In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen durch den. 
selben Boten an denselben Empfänger sinden die vorstehenden Bestimmungen unter 
V3 gleichmäßige Anwendung mit der Einschränkung, daß für Gegenstände der 
unter V.X bezeichneten Art, welche gleichzeitig mit einer der bei V An 2 
erwähnten Sendungen bestellt werden, Botenlohn überhaupt nicht in Ansaßz kommt. 
Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig 
solche Eilpostsendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld im Voraus 
bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger 
das erwachsende Botenlohn abzüglich der im Voraus bezahlten Belräge zu enkrichten. 
Die für etwa gleichzeitig zur Anhun gelangende Telegramme im Voraus bezahlte 
Bestellgebühr bleibt hierbei außer B 
VII Eine Beschränkung der iaulinun auf den Betrag für die Packet- 
adresse (25 oder 80 Pf.) ist bei Packeten bis 5 Kilogramm einschließlich nur dann 
zulässig, wenn die Packete an ihrem Bestimmungsort einer zoll= oder steueramtlichen 
Behandlung zu unterwerfen sind; bei schwereren Packeten auch in dem Fall, wenn 
vorauszusetzen ist, daß die Eilbestellung sich auf die Sendung selbst nicht erstrecken 
werde. Findet in Ausnahmefällen dann gleichwohl die Bestellung der Sendung 
selbst statt, so sind vom Empfänger die wirklich erwachsenen Botenkosten abzüglich 
der vom Absender für die Abtragung der Adresse vorausbezahlten Gebühr zu enl- 
nichten, bei Bestellung im Ortsbeslellbezirk jedoch mindestens 15 Pf. und bei Be 
stellung im Landbestellbezirk mindestens 40 Pf. 
V. Reichen bei Briefsendungen, welche im Briefkasten vorgesunden werden, 
die vom Absender verwendeten Postwerthzeichen zur Deckung des Portos und der 
Eilbestellgebühr (V A n 1 und le 1) nicht aus, so werden die Briefe r2c. wie solche 
Gegenstände behandelt, bexüglich deren eine Vorausbezahlung von Eilbestellgeld 
überhaupt nicht erfolgt ist. 
IX Verweigert der Empfänger die Zahlung des zu seinen Lasten fallenden 
Boenlohns, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln. 
X Die Besörderung von Postsendungen mittels besonderer Eilboten vom Ein- 
lieserungsort nach einem anderen Postort ist nicht gestattel. Dagegen kann auf
	        
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