26 1883.
2) die Fürstlichen Hof, und Staatsdiener sowie die Beamten des Reichs und
der Eisenbahn-Verwaltung.
3) Geistliche und öffentliche Lehrer,
4) Bürgermeister und Schultheißen sowie deren Stellvertreter, auch die im
aktiven Polizeidienste stehenden Personen,
5) ausübende Aerzte und Apotheker,
6) Schüler der Schullehrer= Seminar= und höheren Lehranstalten.
Unserem Ministerium bleibt vorbehalten, auch in anderen einzelnen Fällen aus
besonders dringlichen Gründen Befsreiungen eintreten zu lassen.
Vom Dienst ausgeschlossen sind diejenigen, welche sich nicht im Genusse der
bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
6.
Bei Bränden im Orte können auch nicht feuerwehmpflichtige (. 4) Personen,
sofern sie nicht zu den nach §. 5 vom Feuerwehrdienst Befreiten gehören, zu ange-
messener Hülfeleistung angehalten werden, wenn die Wohnungen derselben nicht in
der Nähe der Brandstältte gelegen sind und nicht in Gefahr slehen.
Die Gemeinden sind vepflichtet, anderen Gemeinden, auch denen der Nach-
barstaaten in Brandfällen mit Feuerwehrmannschaft und Löschgeräthen Hülfe zu
leisten, jedoch in der Regel nicht über eine Entfernung von 10 Kilometer hinaus.
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Gespannbesitzer sind nach einer durch Ortsstatut oder Vertrag bestimmten
Reihenfolge und außerdem in Nothsällen auf amtliches Erfordern verpflichtet, zur
Hülfeleistung bei ausgebrochenen Bränden Pferde und Wagen zu stellen. Erfolgt
diese Gestellung nach auswärts, so erhalten sie dafür von der Gemeinde eine im
Verwaltungswege festzustellende Entschädigung.
Ausgenommen von jener Verpflichtung sind Beamte und Aerzte im Betreff
ihrer zur Ausübung des Dienstes oder Berufs erforderlichen Pferde und Geschirre.
Gemeinden, welche den nach Mahgabe der vorslehenden Bestimmungen ihnen
obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, sind im Verwaltungswege zur Er-
füllung derselben anzuhalten. Auch können die ersforderlichen Einrichtungen auf
Kosten solcher Gemeinden ausgeführt werden (Art. 15 der Gemeinde-Ordnung vom
9. Juni 1870).