Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

32 1883. 
8. 11. 
Die Ausrũstung und die Abzeichen der Feuerwehr bestehen: 
1) für die Steiger in Helm, Gurt mit Ring und Sicherheitshaken, Leine, 
Beil mit Beiltasche, Huppe, 
2) für die Spritzenleute und Hülfsmannschaften in farbigen Arm- 
binden mit dem Namen der Gemeinde. 
Die Brandmeister und Obersteiger haben die Ausrüstung der Steiger 
und außerdem eine Laterne. Am Helm tragen sie als Abzeichen einen Streifen 
oder Busch: der Brandmeister weiß, der Obersteiger rotkh. 
Die Spritzenmeister und Abtbeilungsführer lragen außer der Arm. 
binde ihrer Mannschaften als Dienstabzeichen einen Helm oder eine Dienstmütze mit 
rothem Streifen. 
8. 12 
Im Abril jedes Jahres ist vom Gemeindevorstande das Verzeichniß der 
Feuerwehrpflichtigen aufzustellen, bezüglich zu berichtigen. Der Gemeinde- 
vorstand hat zu diesem Behufe in ortsüblicher Weise und unter Bezugnahme auf 
§. 9 des Gesetzes auszufordern, daß die noch nicht eingereihten Pflichtigen bis 
spätestens zum 15. April sich zur Einreihung anmelden. 
Soweit es zum Nachweise der Befreiung vom Dienste nach §. 5 des Gesetzes 
noch besonderer Zeugnisse bedarf, sind u. piibice 
Nach Feststellung des Verzeichnises en die Pflichtigen von dem Führer 
der Feuerwehr (Ortsbrandmeister) den einzelnen Abtheilungen zugetheilt. 
Als Steiger sind vorzugsweise Bauverständige, wie Zimmerleute, Maurer, 
Dachdecker u. s. w. einzustellen. 
Gegen die Entscheidung des Führers ist Beschwerde an den Gemeindevorstand 
zulässig, welcher endgültig über die Zutheilung enlscheidet. 
5S. 14. 
Bilden sich freiwillige Feuerwehren, oder entscheiden sich die zur Zeit bestehen- 
den freiwilligen Feuerwehren für ihren Fortbestand, so ist, wenn die Anzahl der 
Mitglieder als Gesammt Feuerwehr aucreicht, der freiwilligen Feuerwehr der eigenk. 
liche Feuerlöschdienst zu übertragen, und es hat die Aushebung nur in Betreff der 
Hülfsmannschaften und Feuerboten zu erfolgen.
	        
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