Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

36 1883. 
S. 31. 
Auf dem Brandplatze führt der Brandmeister des Ortes bezüglich der Ober. 
steiger unter Leitung des Gemeindevorstandes, sobald aber der Bezirks-Brandmeister 
eintrifft, dieser den Befehl. Auch der Landrath kann, wenn er nach seinem Ein- 
treffen es für nothwendig erachtet, die Oberleitung übernehmen. 
Von Auswärts eintreffende Feuerwehrmannschaft hat sich bei dem Kom- 
mandoführer des Brandplatzes zu melden und dessen Anordnungen unweigerlich Folge 
zu leisten. Ohne dessen Erlaubniß darf sich keine Spritze und keine Feuerwehr 
vom Brandorte entfernen. 
§. 32. 
Das Kommando erfolgt nach Mahgabe der Normal-Uebungs-Ordnung (F. 7). 
S. 33. 
Spritzen und andere Geräthschaften, die nicht sofort gebraucht werden, sind in 
der Nähe des Brandplatzes in Ordnung und so aufzustellen, daß sie bei Bedarf 
rasch zur Hülfe herbeigezogen werden können. Sie sind mit Wachtposten zu 
besetzen. 
56. 34. 
Alle nicht in Thäligkeit befindliche oder als Wachlposten ausgestellte Mannschaft 
hat sich in Ordnung an den anzuweisenden Plätzen aufzustellen. 
8. 35. 
Jeder der Feuerwehr Angehörige ist zur Hülfeleistung und Thätigkeit verpflichtet, 
Fleichviel ob die eigene Spritze der Feuerwehr gebraucht wird. In]besondere 
können die Spritzenleute auswärtiger Spritzen zur Ablösung anderer Spritzenleute 
verwendet werden. 
F. 36. 
Nach dem Brande ist sosort der Brandplatz so weit aufzuräumen, als es zur 
Verhülung weiterer Feuersgefahr und der Hemmung des Straßenverkehrs erforder- 
lich ist; auch ist derselbe bis zum vollständigen Erlöschen des Feuers von der Orts. 
seuerwehr und den hierzu noch auherdem bestimmten auswärtigen Feuerwehrmann- 
schaften zu bewachen. 
Die Manuschaft begiebt sich nach Löschung des Brandes mit ihren Geräthen 
auf den Sammelplatz zurück, wo die Entlassung stattfindet.
	        
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