Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 37 
. 37. 
Die Verabreichung geistiger Getränke an die auf der Brandstelle thätige Mann- 
schast darf nur mit Erlaubniß und unter Leimug des betreffenden Gemeindevor= 
standes oder des Führers der Feuerwehr erfolgen. 
S. 38. 
Es dürfen nur solche Spritzen und Geräthschaften ausgefabren werden, welche 
sich in gutem, zum wirksamen Gebrauche geeignetem Zustande befinden. 
IV. Hülfsleistung nach Auswärts. 
S. 39. 
Für jeden Ort ist zum Voraus durch das Landrathsamt nach Maßgabe 
des §. 8 des Gesetzes festzustelen, welche Gemeinden bei einer Feuersbrunst 
daselbst zu Hülfe kommen müssen. Hierbei kann angeordnet werden, daß einzelne 
Geneinm bestimmten Gemeinden erst auf besondere Aufforderung Hülfe zu leisten 
aben. 
8. 40. 
In gleicher Weise ist im Voraus sestzustellen, welche Orte jeder Feuer- 
bote zu begehen hat. Soweit möglich ist der Telegraph zum Hülferuf zu 
benutzen. 
Biei gröheren Feuerwehren sind die Mannschaften, welche zur auswärtigen 
Hüleleistung bestimmt sind, im Voraus zu bezeichnen. 
S. 41. 
Wird ein auswärtiger Brand in einem Orte bemerkt oder angemeldet, so ist 
das für auswärtiges Feuer angeordnete Signal zu geben, und die zur Hülfeleistung 
beslimmte Mannschaft hat sich an dem Spritzenhause zu versammeln und die weiteren 
Anorduungen des Kommandoführers abzuwarten. 
42. 
Ist der Brand mehr als 2 km entfernt, so ist die Hülfe leistende Mann- 
schaft thunlichst zu Wagen nach dem Brandorke abzusenden. 
Die Gemeinden haben wegen Bespannung der Spritze und des Mannschafts- 
wagens im Voraus geeignete Einrichtungen zu treffen. Die Befreiung von Pferden 
und Geschirren regelt sich nach §. 8 Absatz 2 des Gesetzes. Elwaige Zweifel sind 
durch die vorgesetzte Dienstbehörde zu entscheiden.
	        
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