1883. 37
. 37.
Die Verabreichung geistiger Getränke an die auf der Brandstelle thätige Mann-
schast darf nur mit Erlaubniß und unter Leimug des betreffenden Gemeindevor=
standes oder des Führers der Feuerwehr erfolgen.
S. 38.
Es dürfen nur solche Spritzen und Geräthschaften ausgefabren werden, welche
sich in gutem, zum wirksamen Gebrauche geeignetem Zustande befinden.
IV. Hülfsleistung nach Auswärts.
S. 39.
Für jeden Ort ist zum Voraus durch das Landrathsamt nach Maßgabe
des §. 8 des Gesetzes festzustelen, welche Gemeinden bei einer Feuersbrunst
daselbst zu Hülfe kommen müssen. Hierbei kann angeordnet werden, daß einzelne
Geneinm bestimmten Gemeinden erst auf besondere Aufforderung Hülfe zu leisten
aben.
8. 40.
In gleicher Weise ist im Voraus sestzustellen, welche Orte jeder Feuer-
bote zu begehen hat. Soweit möglich ist der Telegraph zum Hülferuf zu
benutzen.
Biei gröheren Feuerwehren sind die Mannschaften, welche zur auswärtigen
Hüleleistung bestimmt sind, im Voraus zu bezeichnen.
S. 41.
Wird ein auswärtiger Brand in einem Orte bemerkt oder angemeldet, so ist
das für auswärtiges Feuer angeordnete Signal zu geben, und die zur Hülfeleistung
beslimmte Mannschaft hat sich an dem Spritzenhause zu versammeln und die weiteren
Anorduungen des Kommandoführers abzuwarten.
42.
Ist der Brand mehr als 2 km entfernt, so ist die Hülfe leistende Mann-
schaft thunlichst zu Wagen nach dem Brandorke abzusenden.
Die Gemeinden haben wegen Bespannung der Spritze und des Mannschafts-
wagens im Voraus geeignete Einrichtungen zu treffen. Die Befreiung von Pferden
und Geschirren regelt sich nach §. 8 Absatz 2 des Gesetzes. Elwaige Zweifel sind
durch die vorgesetzte Dienstbehörde zu entscheiden.