38 1883.
S. 43.
Ist in Orten, welche nur eine Sprihzk besitzen, die Feuerwehr mit dieser nach
einem Nachbarorte ausgerückt, so ist daselbst für die Zeit von Eintritt der Dunkel-
heit bis zum Tagesanbruch ein ständiger Wachdienst einzurichten.
V. Feuerlöschverbände.
Mehre Gemeinden, welche nach F. 2 des Gesetzes zu einem Feuerlöschver.
bande zusammentreten, gelten als eine Gemeinde im Sinne dieser Verordmmg.
In Betreff derjenigen Gemeinden, welche mit Gemeinden benachbarter Staaten
zusammenliegen und mit denselben einen Feuerlölchverband zu bilden beabsichtigen,
können im Interesse einer einheitlichen Organisation des Feuerlöschwesens einzelne
Bestimmungen der gegenwärtigen Vorordnung zeitweise und für die Dauer solchen
Verhältnisses mit Genehmigung des Nserun modificirt werden.
8. 4
Die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Feuerlöschverbande ist durch
kündbaren schriftlichen Vertrag zu regeln, welcher namentlich über die Wahl
der Führer das Erforderliche zu bestimmen, die Eigenthumeverhältnisse an den ge-
meinsamen Einrichtungen und Anschaffungen, sowie die Beiträge der einzelnen
Gemeinden festzustellen, auch die spätere Auseinandersetzung bei einer Auflösung der
Gemeinschaft zu ordnen hat und der Genehmigung des zuständigen Landraths-
amts bedarf.
VI. Leitung des Feuerlöschwesens.
8. 46.
Die Leitung des Feuerlöschwesens steht in jeder Gemeinde dem Gemeinde
vorstande, bezüglich dem hierfür bestellten Beamten, die Aufsicht dem Land-
rathsamte unter technischer Beihülse der Bezirks-Brandmeister, die Ober,
aufsicht dem Ministerium zu.
S. 47.
Das Fürstenthum wird durch das Ministerimm in Feuerwehrbezirke
eingetheilt.
Für jeden Feuerwehrbezirk wird nach Bedürfniß ein Bezirks= Brandmeister,
sowie ein Stellvertreter desselben von dem Ministerium widerruflich bestellt.