1883. 2
8. 48.
Dem Bezirks-Brandmeister liegt insbesondere ob:
I) die Feuerwehren einzurichten und die Führer zu unterweisen,
2) darüber zu wachen, daß die Mannschaften der zum Bezirk gehörigen
Ortsfeuerwehren stets vollzählig, für den Dienst tüchtig und gehörig aus-
gebildet sind, und daß die Ausrüstungsstücke und die Geräthschaften der
Feuerwehren, sowie etwaige Anlagen zum Schutze gegen Fenersgefahr sich
stets in tauglichem Zustande und zum Gebrauch bereit finden, zu welchem
Zwecke er von Zeit zu Zeil die Feuerwehren und ihr Geräthe zu be-
sichtigen hal,
*) Gesammtübungen der zum Bezirke gehörigen Feuerwehren zu veranstalten,
4) die Gemeindevorstände und das Landrathsamt mit seinem Gutachten zu
unlerstützen,
5) bei Bränden innerhalb seines Bezirks ungesäumt an Ort und Stelle zu
eilen und das Kommando zu führen, wenn solches nicht etwa der an-
wesende Landrath übernimmt.
Die Rechte und Pflichten der Bezirks-Brandmeister werden im Einzelnen
durch Dienstanweisung festgestellt.
S. 50.
Dem Ministerium bieibt vorbehalten, im Interesse einer baldigen Durchführung
de Organisation, wegen der ersten Einrichtung und Einübung der Feuerwehren
S erforderlichen weiteren Anordnungen zu treffen, sowie für die Uebergangszeit er-
eichternde Abweichungen von dieser Verordnung zu gestatten.
Schlußbestunmungen.
51
8. 51.
Sämmtliche das Feuerlöschwesen betreffenden Vorordnungen und Bekannt=
chungen, die mit dem Gesetze und dieser Ausführungs-Verordnung im Wider-
spruch stehen, sind aufgehoben.
Rudolstadt, den 31. März 1893. .
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.