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188s.
von wenigstens zehn Gemeindevertrelungen auf Grund eines den Beslim.
mungen der Gemeinde-Ordnung entsprechenden Beschlusses der (Gemeinde=
bezüglich Gemeindebehörde eingebracht wird,
daß zur Beschlußfassung über den Antrag die sammtlichen Vertreter der
Harantiepflichtigen Gemeinden schriftlich unter Angabe des (Gegenstandes der
Berathung und Beschlußfassung eingeladen sind und daß der Nachweis der
Behändigung zu den Akten erbracht ist, ferner
u daß zwei Driuheile der stimmberechtigten Gemeindevertreter erschienen sind
und dah von diesen drei Viertheile für die Auflösung der Anstalt gestimmt
haben, eudli
daß die für die Auflösung Stimmenden hierzu durch Beschluß ihrer Ge
meindebehörde bezüglich Gemeinde ermächtigt sind.
Rudolstadt, den 13. April 1883.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
St a tut
Wezirlis- Sparhasse zu Königsee.
8.
Wesen und K.. der Austa.
Die Bezirkesparkass e zu Königsee ist eine ns der sämmtlichen politischen
Gemeinden des Landrathsamtsbezirks Königsee — die Stadt Königsee und den
Marktslecken Oberweißbach ausgenommen, welche bereits Ortosparkassen besitzen. —
Sie hat den Zweck, zunächst den Bezirksangehrigen Gelegenheit zu geben, Er
sparnisse sicher und zinstragend anzulegen.
Sie genießt durch landesherrliche Verleihung die Rechte einer juristischen Person.
Die Centralstelle der Sparkasse ist am Sitze des Landrathsamtes zu Königsee.
S. 2.
· . · Sicherheit« «
DieSlchkkhtlkdkkAllstCltlicqtinihtekauidengegenwärtigenStatt-tenbe
ruhenden Verfassung, durch welche für sichere verziusliche Anlegung der Sparein
lagen, sowie für gewissenhafte Verwallung und Beaussichtigung der Kasse gesorgt is.