Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 13 
Für die in die Sparkasse eingeleglen Gelder, sowie für das Sparkassenver. 
mögen überhanpt leislen die in 8. 1 Sah 1 des Siatuts bezeichneten Gemeinden 
mit ihrem gesannten Vermögen und nach Verhältniß ihrer Sleuerkraft Sicherheil. 
8. 3. 
Verschwlegenhelt. " *r15 · 
Von Seiten der Verwallung soll die strengste Verschwiegenheit über die Person 
der Einleger und den Betrag der eingelegten Guthaben beobachtet werden. 
Verwaltung und Beanfsichtigung. . 
Die Oberaussicht über die Kasse steht dem Staate zu. Die uumittelbare 
Leitung und Beaussichtigung der Anslalt erfolgt durch den Fürstlichen Landrath zu 
Königsee bezüglich dessen Stellvertreter. 
Derselbe bat vorzüglich: 
a) unter Zustimmung der Vorslände der garantiepslichtigen Gemeinden das Ver. 
waliungs,Personal zu wählen und zu verpflichten; 4 
ßdie Rechnungen nach Abpörung dunch die obengenannten Gemeindevorstände 
zu revidiren und zu decharchiren: " 
von Zeit zu Zeit Revisionen der Kasse, und Urkundenbestände, sowie der 
Buchführung vornehmen zu lassen. " 
Zur Ladung der Gemeindevorslände genügt hier einmalige öffentliche Ve. 
kamtmachung der Tagesordnung; zur Beschlußfassung absolute Stimmenmehrheit der 
Erschienenen. 
Unter dieser unmittelbaren Leitung und Beaufsichligung des Fürstlichen Land- 
ralhs wird die Kasse durch zwei Beamte — einem Kassirer und einem Controleur — 
verwaltet. Die Geschäftsführung regelt sich nach einer besonderen Dienstanweisung. 
Die Vertretung der Sparkasse nach Außen in allen gerichtlichen und außerge- 
richtlichen (Peschäften steht dem Fürstlichen Landrathe bezüglich dessen Stellvertreter 
oder auf Grund einer von diesen für jeden einzelnen Fall zu ertheilenden Vollmacht 
den beiden Kassenbeamten gemeinschaftlich zu. 
Letztere haben angemessene Cantion zu bestellen. 
5. 
Einzahlungen. " 
Die Sparkasse nimmt Einzahlungen jeden Betrags, jedoch nicht unter 1 Mark 
an. Jeder Einzahlende erhält ein auf seinen Namen lautendes Sparbuch, welches 
7.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.