1883. 13
Für die in die Sparkasse eingeleglen Gelder, sowie für das Sparkassenver.
mögen überhanpt leislen die in 8. 1 Sah 1 des Siatuts bezeichneten Gemeinden
mit ihrem gesannten Vermögen und nach Verhältniß ihrer Sleuerkraft Sicherheil.
8. 3.
Verschwlegenhelt. " *r15 ·
Von Seiten der Verwallung soll die strengste Verschwiegenheit über die Person
der Einleger und den Betrag der eingelegten Guthaben beobachtet werden.
Verwaltung und Beanfsichtigung. .
Die Oberaussicht über die Kasse steht dem Staate zu. Die uumittelbare
Leitung und Beaussichtigung der Anslalt erfolgt durch den Fürstlichen Landrath zu
Königsee bezüglich dessen Stellvertreter.
Derselbe bat vorzüglich:
a) unter Zustimmung der Vorslände der garantiepslichtigen Gemeinden das Ver.
waliungs,Personal zu wählen und zu verpflichten; 4
ßdie Rechnungen nach Abpörung dunch die obengenannten Gemeindevorstände
zu revidiren und zu decharchiren: "
von Zeit zu Zeit Revisionen der Kasse, und Urkundenbestände, sowie der
Buchführung vornehmen zu lassen. "
Zur Ladung der Gemeindevorslände genügt hier einmalige öffentliche Ve.
kamtmachung der Tagesordnung; zur Beschlußfassung absolute Stimmenmehrheit der
Erschienenen.
Unter dieser unmittelbaren Leitung und Beaufsichligung des Fürstlichen Land-
ralhs wird die Kasse durch zwei Beamte — einem Kassirer und einem Controleur —
verwaltet. Die Geschäftsführung regelt sich nach einer besonderen Dienstanweisung.
Die Vertretung der Sparkasse nach Außen in allen gerichtlichen und außerge-
richtlichen (Peschäften steht dem Fürstlichen Landrathe bezüglich dessen Stellvertreter
oder auf Grund einer von diesen für jeden einzelnen Fall zu ertheilenden Vollmacht
den beiden Kassenbeamten gemeinschaftlich zu.
Letztere haben angemessene Cantion zu bestellen.
5.
Einzahlungen. "
Die Sparkasse nimmt Einzahlungen jeden Betrags, jedoch nicht unter 1 Mark
an. Jeder Einzahlende erhält ein auf seinen Namen lautendes Sparbuch, welches
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