Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

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1883. 
gelder bis zur Höhe des gegebenen Darlehns an die Sparkasse zu zahlen 
und für den Fall der Aufhebung oder der unterlassenen Prolongation 
der Versicherung dieselbe bis zu einem angemessenen, zum Zwecke der 
Vereinbarung über eine elwaige Erneuerung der Versicherung zu verein- 
barenden Zeitpunkte zu Gunsten der Sparkasse fortbestehen zu lassen: 
2) gegen faustpfändliche Uebergabe von Inhaberpapieren der unter Nr. II. be- 
zeichneten Galtung zu höchsteus 50% des Tageseurses und nur auf den 
Zeitraum von einem Jahre. Bleibt der Schuldner eines gegen solche Sicher 
heit gewährten Darlehns mit der rechtzeitigen Rückzahlung im Verzuge, so“ 
steht der Sparkasse ohne Weiteres das Recht zu, die verpfändeten Papiere 
auf Höhe ihrer Forderung außergerichtlich zu verkaufsen und sich aus dem 
Erlöse wegen Capital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. Ebenso ist 
die Sparkasse berechtigt, bei eintretendem Rückgange des Curses der ver. 
pfändeten Werthpapiere weitere Sicherheit zu fordern und für den Fall der 
verweigerten Sicherheitsbestellung die verpsändeten Papiere ohne Weilereo 
auf Gesahr des Schuldners zur Deckung ihrer Forderung zu verkaufen: 
3) an die (Gemeinden des Bezirks, insofern die Darlehnsaufnahme in gehöriger, 
die Gemeinden verbindender Weise nach den Bestimmungen der Gemeinde 
ordnung erfolgt; 
4) gegen Bürgschaft auf die Zeil von höchstens sechs Monaten und mu bis 
auf Höhe von 300 Mark. 
Die Bürgen müssen der Verwaltung als zahlungsfähig bekannt sein. 
Bei Darlehen bis 100 Mark ist ein Bürge, bei Darlehen von 100 bie 
300 Mark sind zwei Bürgen zu bestellen. Die Bürgen haften unter Enk 
sagung der bürgschaftlichen Einreden als Selbstschuldner. 
In zinstragenden, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen des Deut- 
schen Reichs, deutscher Bundesstaaten oder deulscher tommunaler Corporationen, 
jedoch höchstens bis zum Betrage eines Drittheils des Grundcapitals und des 
Resewefonds. 
12. 
Innerhalb der im §. 11 Nr. I. 1, 2, 3 und II. angegebenen Normen erfolg! 
die Anlegung der Bestände durch die in §. 4 erwähnte Sparkassenverwallung unter 
Aussicht des Landrathé.
	        
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