Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

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rechnung statt. So oft jedoch der Kassenbestand der Filialkasse 300 Mark über- 
steigt, muß derselbe sofort an die Hauptkasse abgeliefert werden. 
8. 17. 
Pfennig- Sparkasse. 
Die Bezirkssparkasse führt Sparmarken zu 10 Pfg. ein und übergiebt dieselben 
gegen Baarzahlung des Neunwerthes an geeignete Personen, welche den Einzelver- 
kauf zu übernehmen bereit sind, zum Einzelverkause. 
Die Markenverkäufer erhalten für ihre Bemühung keine Vergütung; dagegen 
werden ihnen, wenn sie den Einzelverkauf aufgeben, auf Wunsch unverkauft ge- 
bliebene Marken Seitens der Sparkasse zum Neunwerthe wieder abgenommen. 
Weniger als für 3 Mark, also weniger als 30 Stück Marken werden von 
der Sparkasse nicht abgegeben. 
Neben den Sparmarken, welche wie die Postmarken auf der Rückseite gummir! 
sind, liefert die Sparkasse den Einzelverkäufern kostensrei Sparkarken, welche 30 
Fächer zum Aufkleben der Marken enthalten, zur unentgeltlichen Abgabe an 
Markenkäufer. 
Sobald alle 30 Fächer der Sparkarte mit Sparmarken der Bezirkssparkasse 
beklebt sind, wird von leßterer gegen Einlieserung der Karte der Betrag von 3 Mark 
in einem schon vorhandenen Sparbuche gut geschrieben oder ein Sparbuch über 
3 Mark hierfür ausgefertigt. 
Die Sparmarke wird weder von der Verkaufsstelle noch von der Sparkasse 
gegen baares Geld umgewechselt. Nur im Falle des Todes des Sammlers erhalten 
die Erben auf Verlangen den Werih der auf der Karte ausgeklebten Sparmarken 
zurück. 
Der Verwaltung liegt eine Verpflichtung zur Legitimationsprüfung nicht ob. 
Nur die Echtheit der Marken ist von derselben zu controliren. Es sind nur wirklich 
von der Verwaltung der Bezirkssparkasse ausgegebene Marken von Leßterer anzuer. 
kennen. Undeutlich gewordene und überhaupt solche Marken, deren Echtheit zweifel 
hast erscheint, sind zurückzuweisen resp. nicht in Aurechnung zu bringen. 
8. 18. 
Auflosung der Austalt. 
Die Sparkasse kann durch Beschluß der gesetzlichen Vertreter der garantie- 
pflichtigen Gemeinden und des Fürstlichen Ministeriums ausgehoben werden.
	        
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