Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 5 
XIII. Nachtrag 
zu der Verordnung vom 25. Juni 1880, den Vorbereitungsdienst 
und die Prüfung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiber-Gehülfen 
betreffend, vom 26. April 1883. 
Mit Hochster Genehmigung Sorenisalmi wird als Zusatz zu den §§. 13 
und 17 der Verordnung vom 25. Juni 1880, betrefsend den Vorbereitungsdienst 
und die Prüfung der Gerichtsschreiber und Gerchteschreiber= Gehülfen (Ges., Samml. 
S. 46), Nachstehendes bestimmt: 
Ueber das Gesammtergebniß einer bestandenen Prüsung ist durch Stim. 
menmehrheit dahin zu entscheiden, ob die Prüfung „ausreichend“, „gut- 
oder „vorzüglich“ bestanden sei. 
Rudolstadt. den 26. April 1883. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
Hautbal i. V.
	        
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