56 1883.
KX XlIV. Weitere Ausführungs-Verordnung
vom 26. April 1
zu dem Gesetze über die bscnrbesnen vom 26. Juli 1861.
Zur weiteren Ausführung des Gesetzes über die Landesvermessung vom
26. Juli 1861 (Ges. S. S. 109 ff) und auf Grund des §. 54 desselben wird mit
Hochster Genehmigung Serenissimi Folgendes verordnet:
8. 1.
Die Versteinung der Grenzen sowohl der Fluren wie der Einzelgrundslücke
(5§. 8 ff. des Gesetzes) muß steto bei der Gegenwarl erhalten werden.
Es müssen an den bestehenden Grenzen die abgängigen Steine steie wieder
ersetzt, neu entstandene Grenzen sofort neu versteint werden.
Hierüber haben die Katasterämter, die Orlsvorstände, die Feldgeschworenen
und die Grundeigenthümer — letztere hinsichtlich der Grenzen ihrer Grundstücke —
zu wachen.
8. 2.
Die Grenzsteine müssen so gesetzt werden, daß die Messung dadurch erleichlert
wird und daß die Orte verloren gegangener Grenzsleine mil Sicherheit und Leichtig.
keit wieder aufgesunden werden können. Bei regelmäßigen adende sind daher
die Grenzsteine in geraden Linien s. g. Steinlinien zu se
Die Grenzsteine müssen den Vorschristen des §. 9 des Grte entsprechen.
Den Ortevorständen wird empfohlen, eine genügende Anzahl vorschristsmähiger
Grenzsteine vorräthig zu halten und an die Grundeigenthümer gegen eine billige
Taxe abzulassen.
8. 3.
Die Landralhsämter haben alsbald nach dem Erscheinen gegenwärtiger Ver-
ordnung den Katasterämtern ein Namensverzeichniß der in den einzelnen Bezirkege
meinden bestellten und verflichteten Feldgeschworenen, unter Angabe des Alters der
selben, und später jeden Wechsel in dem Personale derselben mitzutheilen.
Die Landrathsämter haben dafür zu sorgen, daß die erforderliche zabl vu
Feldgeschworenen zu jeder Zeit in jeder Gemeinde des Bezirke vorhanden ist (§.
bes Gesetzes).