1883. 3
II. Ministerial--Bekanntmachung
vom 13. Februar 1883,
Abänderung der Impfformulare betreffend.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 31. Jannar d. J. beschlossen, die
durch Beschluß vom 5. September 1878 festgesteuten Impssormulare (el. Ges.S.
S. 1.) dahin abzuändern, daß in den Formularen VIII „Uebersicht der Impfungen“
und IX „Uebersicht der Wiederimpfungen“ die Ueberschrift der Spalte 3 in folgen-
der Weise zu ergänzen sei:
Gesammtzahl der zur Erstimpfung (bezw. zur Wiederimpfung) vorzustellen-
den, in die Impflisten eingetragenen Kinder.
Nudolstadt, den 13. Februar 1883.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
N III. Ministerial-Bekanntmachung
vom I14. Februar 1883,
betreffend die Verordnung vom 2. November 1875 wegen
Ausführung des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird zu der Verordnung vom
2. November 1875, betreffend die Ausführung des Reichsimpfgesetzes vom 8. April
1874 (Ges-S. S. 209) bestimmt, was folgt:
Art. 1.
Zu 8 4 der Verordunsg.
Die Impfärzte haben sich in den bis zum Schluß des Jahres an die Fürstl.
Landrathsämter zurückzugebenden Impflisten oder neben denselben ausgusprechen
I. über etwaige Störungen des Impfgeschäfts durch epidemische Erkrankungen,