1883. 7n
Gesetzsammlung
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
d. Itüt vom Jahrr 1883.
XVII. Ausführungsverordnung
vom 11. Juni 1883
zu der Kaiserlichen Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen
und Feilhalten von WVetroleum vom 24. Februar 1882.
Die durch §. 1 der Kriserlichen Han#n vom 21. Febr. 1882 (R., Ges.
Bl. S. 10) vorgeschrietenen Juschriften: „Feuergefährlich“ und „Nur mit besonderen
Vorsichtsmaßregeln zu Brennzwecken verwendbar“ müssen an den Gesäßen, aus
welchen das Peiwoleum verkauft wird, so angebracht sein, daß sie beim Verkaufe
dem Käuser deutlich sichtbar sind.
Wird Petrolecum, dessen Gefäße mit den vorbezeichneten Inschriften zu ver-
sehen sind, in Mengen von weniger als 50 Kilogramm Gewicht verkauft, so ist der
Verkäufer weiter verpflichtet, an jedem Gefäße, in welchem solches Petroleum an
die Käuser verabreicht wird. — auch wenn dasselbe Eigenthum des Käufers ist —
einen rothen Zettel mit der vorgeschriebenen Inschrift in schwarzer Farbe sicher zu
besestigen.
Wer bei der Aufbewahrung oder Verausgabung von Petroleum die vorstebenden
Vorschriften nicht befolgt, wird mut Geldstrafe bis iu 150 Mark oder mit Haft
bestraft. (F. 367 Nr. 5 Str., Ges. B
Die Untersuchung des Vetroleun 3 seine Entflammbarkeit liegt den Orts-
polizeibehörden ob. Dieselbe hat unter Zuziehung eines Sachverständigen zu
erfolgen.
Furstl. Smaczb-Rudolst. (berbiammlung XI.1
A piua n in ### am 3. Juli 6