Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

74 1883. 
Ist die untersuchte Probe den Beschränkungen des §. 1 der Verordnung vom 
24. Februar 1882 unterworfen? 
Ja. 
Nein. 
(Das Unzutreffende ist zu durchütreichen). 
(Dalum). 
(Unterschrift). 
Sachverständiger. 
  
DXVIII. Gesetz, 
die Aufnahme einer Anleihe zum Zweck der Bestreitung außer- 
ordentlicher Bedürfnisse der Staatsverwaltung betreffend, 
vom 29. Juni 1883. 
Wir Georg, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministerimms und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
8. 1. 
Unser Ministerium wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
1) zur Erweiterung der Gefangenen-Anstalten in Rudolstadt bie zum Vetrage 
von 60 000 Mark. 
2) zu Schußbauten an der Schwarzabrücke bei Blankenburg bis zum Be- 
trage von 17000 Mark, zusammen 77000 Mark erforderlich sind, im 
Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem 
Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein 
wird, eine verzinsliche Anleihe aufeunebmen und dafur Inhaberpapiere 
(Rentenbriefe) auszugeben.
	        
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