Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

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lagen für Gemeinde, Kirchen= und Schulzwecke sowie sonstige auf der 
Staatshoheit, der Regalität oder dem Gemeinde., Kirchen oder Schulver- 
bande beruhende Geld-Leistungen, auch Schulgelder; 
3) ständige Realabgaben und Ablösungsrenten, insoweit sie in die Staatskasse 
fließen; 
4) auf privatrechtlichen Titeln beruhende Forderungen der Staatskassen, von 
deren Erfüllung die Erreichung der festgestellten Etats abhängt, namentlich 
an Guts= und Grundstücke-Pachtgeldern, für verwerthete Forslproducte, an 
tarismäßigen Kur= und Verpflegungekosten in den Landes-Heil- und Pflege- 
Anstalten; 
5) von den Verwaltungsbehörden innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse 
ausgesprochene Geldstrafen und Cntschädigungen, desgleichen Geldstrafen, die 
von den zuständigen Disciplinarbehörden verhängt sind; 
6) alle sonstigen Geldbeträge, zu deren zwangsweiser Beitreibung die Verwal- 
tungsbehörden nach den bestehenden Vorschriften besugt sind. 
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Diejenigen Behörden oder Beamten, welchen die Einhebung der der Beitrei- 
bung im Verwaltungezwangsverfahren unterliegenden Geldbeträge zusteht, bilden 
die zur Anordnung und Leitung des Zwangsverfahrens zuständigen Vollstreckungs- 
behörden. 
Rücksichtlich der Zwangsbeitreibung von Staats= und Gemeinde-Abgaben ver- 
bleibt es aber bei den hierüber erlassenen besonderen Vorschriften. 
Fehlt es nach den bestehenden Vorschristen an einer zuständigen Vollstreckungs- 
behörde, so hat das Ministerium eine solche zu bestimmen. 
Den zuständigen höheren Verwaliungs= und den Aussichtsbehörden ist es ge- 
stattet, die Funktionen der Vollstreckungobehörde selbst zu übernehmen. 
C. 4. 
Vollstreckungsmahregeln, welche in einem andern Einhebungsbezirke zur Aus- 
fübrung gebracht werden müssen, als in demjenigen, in welchem die Zahlung zu 
entrichten ist, sind durch Ersuchen der in dem anderen Bezirke für die Erhebung 
gleichartiger Leistungen bestellten Behörde auczuführen. 
Ersuchen auswartiger Behörden um Zwangsvollstreckung wegen der dem Ver- 
waltungszwangsverfahren unterfallenden Leistungen gehören vor diejenigen Verwal- 
mungsstellen, welche im Inlande mit der Einziehung solcher Leistungen betraut sind;
	        
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