1883. 79
es kann jedoch das Ersuchen abgelehnt werden, wenn von Seiten des ersuchenden
fremden Staates der Zwangsvollstreckung wegen solcher Leistungen für diesseitige
Hebestellen eine gleiche Vergünstigung nicht zu Theil wird.
Bestehen bei der ersuchten Verwaltungsstelle Zweifel über die Statthaftigkeit
des Ersuchens, so ist an die vorgesetzte Behörde zu berichten.
8. 5.
Einwendungen gegen das eingeleitete Zwangsversahren, welche die Form der
Anordnung oder Ausführung oder die Frage betreffen, ob die abgepfändeten Sachen
zu den pfändbaren gehören, sind im Wege der Beschwerde bei der vorgesetzten
Dienstbehörde des Beamten, dessen Verfahren angefochten wird, anzubringen.
Außerdem bleibt aber jedem, welcher sich durch die angeordneten Zwangsmaß-
regeln verletzt findet, insbesondere die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten
Geldbeträge bestreitet, unbenommen, seine Privatrechte im Rechtswege, sofern dieser
nicht durch andere (Gesetze ausdrücklich ausgeschlossen isl, geltend zu machen.
Die Erhebung förmlicher Klage hat die Einstellung des Zwangsverfahrens nur
dann zur Folge, wenn die Fortsetzung desselben mit wesentlichen Nachtheilen für
den Kläger verbunden sein würde und durch die Rücksicht ouf das Gemeinwohl nicht
geboten wird. Hierüber hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden.
Die §. 2 . 2 und 3 bezeichneten Abgaben und Gefälle müssen der Ktag-
erhebung ungeachtet so lange fortentrichtet werden, bis die behauptete Befreiung von
denselben im Rechtswege erstritten ist.
Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren durch die ihr beigegebenen
Vollziehungsbeamten oder durch diejenigen Beamten, deren sie sich als solcher zu
bedienen hat, auszuführen.
ehlt es derselben an solchen Beamten, so kann das Ministerium eine andere
Vollstreckungsbehörde bestimmen.
Die Vollziehungsbeamten sind eidlich zu verpflichten und mit einem dienstlichen
Abzeichen zu versehen. Ihre amtlichen Handlungen und Anzeigen haben bis zum
Beweis des Gegentheils vollen Glauben.
Bei ihren amtlichen Verrichtungen haben sie den empfangenen schriftlichen Auf-
trag bei sich zu führen und dem Schuldner auf Verlangen vorzuzeigen. Zahlungen
können an sie gültiger Weise geleistet werden, wenn dies nicht besonders unter-
sagt wird.
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