Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 79 
es kann jedoch das Ersuchen abgelehnt werden, wenn von Seiten des ersuchenden 
fremden Staates der Zwangsvollstreckung wegen solcher Leistungen für diesseitige 
Hebestellen eine gleiche Vergünstigung nicht zu Theil wird. 
Bestehen bei der ersuchten Verwaltungsstelle Zweifel über die Statthaftigkeit 
des Ersuchens, so ist an die vorgesetzte Behörde zu berichten. 
8. 5. 
Einwendungen gegen das eingeleitete Zwangsversahren, welche die Form der 
Anordnung oder Ausführung oder die Frage betreffen, ob die abgepfändeten Sachen 
zu den pfändbaren gehören, sind im Wege der Beschwerde bei der vorgesetzten 
Dienstbehörde des Beamten, dessen Verfahren angefochten wird, anzubringen. 
Außerdem bleibt aber jedem, welcher sich durch die angeordneten Zwangsmaß- 
regeln verletzt findet, insbesondere die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten 
Geldbeträge bestreitet, unbenommen, seine Privatrechte im Rechtswege, sofern dieser 
nicht durch andere (Gesetze ausdrücklich ausgeschlossen isl, geltend zu machen. 
Die Erhebung förmlicher Klage hat die Einstellung des Zwangsverfahrens nur 
dann zur Folge, wenn die Fortsetzung desselben mit wesentlichen Nachtheilen für 
den Kläger verbunden sein würde und durch die Rücksicht ouf das Gemeinwohl nicht 
geboten wird. Hierüber hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden. 
Die §. 2 . 2 und 3 bezeichneten Abgaben und Gefälle müssen der Ktag- 
erhebung ungeachtet so lange fortentrichtet werden, bis die behauptete Befreiung von 
denselben im Rechtswege erstritten ist. 
Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren durch die ihr beigegebenen 
Vollziehungsbeamten oder durch diejenigen Beamten, deren sie sich als solcher zu 
bedienen hat, auszuführen. 
ehlt es derselben an solchen Beamten, so kann das Ministerium eine andere 
Vollstreckungsbehörde bestimmen. 
Die Vollziehungsbeamten sind eidlich zu verpflichten und mit einem dienstlichen 
Abzeichen zu versehen. Ihre amtlichen Handlungen und Anzeigen haben bis zum 
Beweis des Gegentheils vollen Glauben. 
Bei ihren amtlichen Verrichtungen haben sie den empfangenen schriftlichen Auf- 
trag bei sich zu führen und dem Schuldner auf Verlangen vorzuzeigen. Zahlungen 
können an sie gültiger Weise geleistet werden, wenn dies nicht besonders unter- 
sagt wird. 
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