Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

80 1883. 
Die Ausführung einer Zwangsvollstreckung kann auch einem Gerichtsvollzieher 
übertragen werden. Dieser hat alsdann nach den für gerichtliche Zwangsvoll= 
streckungen bestehenden Vorschriften zu verfahren. 
8. 7. 
Der Zwangsvollstreckung soll eine Mahnung des Schuldners durch Zustellung 
eines Mahnzettels mit einer Zahlungsfrist von einer bis drei Wochen vorhergehen. 
In dem Mahnzettel sind die zu entrichtenden Geldbeträge genau zu verzeichnen. 
In Betrreff der Gerichtskosten vertritt die Mittheilung der Kostenrechnung die 
Stelle der Mahmung. 
Der Mahnzeltel kann von der zur Erhebung des einzuziehenden Geldbetrags 
befugten Hebestelle, auch wenn diese nicht die Zwangsvollstreckung anzuordnen hat, 
erlassen werden. 
Bei der Einhebung der Staats= und Ortssteuern haben die Ortseinnehmer 
sofort nach dem Fälligkeitstermine Mahnzettel auszufertigen und dieselben den Schuld- 
nemn zu behändigen oder behändigen zu lassen. 
6. 8. 
Die Zustellung der Mahnzettel — abgesehen von den Fällen des §. 7 Absatz 
4 und 5 — und andere in dem Zwangsverfahren ersorderliche Zustellungen erfolgen 
durch die Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbehörden oder durch die Posl und 
zwar an den Schuldner oder ein erwachsenes Familienglied oder einen erwachsenen 
Hausgenossen desselben. 
Mahnzettel, deren Annahme verweigert wird oder deren Behändigung wegen 
Abwesenheit der vorgedachten Personen nicht bewirkt werden kann, sind an die Haus- 
oder Stubenthüre des Schuldners anzuheften. 
Der Nachweis der erfolgten Behändigung wird durch die Postzustellungsur. 
kunde bez. dadurch geführt, daß der Vollziehungsbeamte bezw. der betreffende Ge. 
meindebeamte, schriftlich oder mündlich zu den Akten erklärt, daß er die Behändi- 
gung bewirkt habe und wann und an wen sie erfolgt ist. 
Für die Zustellung der Mahnzettel durch die Vollzichungsbeamten der Voll- 
streckungsbehörden sind sosort bei der Zustellung Fordergebühren zu entrichten und 
zwar 2 Pfennige von jeder vollen Mark der Schuld, jedoch zusammen nicht unter 
3 Pfennigen und nicht über 1 Mark.
	        
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