1883. 85
Für die Abnahme des Offenbarungseides ist das Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen
seinen Aufenthaltsort hat; für das Verfahren gelten die Vorschriften der Ss. 781 bis
795 der Civil-Prozeh-Ordnung; jedoch ist die Vorauszahlung der Verpflegungskosten
nicht erforderlich, wenn die Leistung des Offenbarungseides wegen solcher Geld-
beträge beantragt ist, welche an den Staat zu entrichten sind.
b) Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen.
. 21.
Die Pfändung der im Genahin des Schuldners befindlichen körperlichen
Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollziehungsbeamte dieselben in Besitz nimmt.
Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist durch An-
legung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich zu machen.
Der Vollziehungsbeamte hat den Schuldner von der geschehenen Pfändung in
Kenntniß zu setzen.
8. 22.
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die Pfän-
dung von Sachen, welche sich im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten Dritten
befinden.
8. 23.
Früchte können, auch bevor sie von dem Boden getrennt sind, gepfändet werden.
Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der
Reife erfolgen.
8. 24.
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
1) die Kleidungsstücke, die Betten, das Haus- und Küchengeräth, insbesondere
die Heiz= und Kochofen, soweit diese Gegenstände für den Schuldner, seine
Familie und sein Gesinde unentbehrlich sind;
2) die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf zwei Wochen
erforderlichen Nahrungs= und Feuerungsmittel;
3) eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners slatt einer solchen zwei
Ziegen oder zwei Schafe nebst dem zum Unterhalt und zur Streu für die-
selben auf zwei Wochen ersorderlichen kuter und Stroh, sofern die bezeich-
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung XIIV