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des Käufers, bezw. die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erferder-
lichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
Auf Antrag des Schuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann
die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Verwerthung einer gepfändeten Sache
in anderer Weise oder an einem anderen Orte als in den vorstehenden Paragraphen
bestimmt ist, stattzufinden habe oder dah die Versteigerung durch eine andere Person,
als den Vollziehungsbeamten vorzunehmen sei.
8. 33.
Die Pfändung bereils gepfändeter Sachen wird durch die in das Protokoll
aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, daß er die Sachen zur Deckung
der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Geldbeträge psände, bewirkt. Der
Schuldner ist von der weiteren Pfändung in Kenntniß zu setzen.
Ist die srühere Pfändung im Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde oder
durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde bezw. dem
Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.
Eine entsprechende Verpflichtung hat der Gerichtsvollzieher, welcher im Wege
der gerichtlichen Zwangsvollstreckung eine bereits im Austrage einer Vollstreckungs-
behörde gepfändete Sache pfändet.
Wenn eine mehrfache Pfändung desselben Gegenstandes im Auftrage verschie-
dener Vollstreckungsbehörden oder im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde und durch
Gerichtsvollzieher stattgefunden hat, so begründet ausschließlich die erste Pfändung
die Zuständigkeit zur Ausführung der Verneigerung.
Die Versteigerung ersolgt für alle betheiligten Gläubiger auf Betreiben eines
Jeden derselben.
Die Vertheilung des Erlöses erfolgt nach der Reihenfolge der Pfändungen
oder, falls die sämmtlichen Betheiligten über die Vertheilung einverstanden sind,
nach der getroffenen Vereinbarung.
sl der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt
der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne
Zustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach
der Reihensolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Er
löses demjenigen Amtsgerichte, in dessen Bezirk die Pfändung slattgefunden hat,