Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

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des Käufers, bezw. die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erferder- 
lichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben. 
Auf Antrag des Schuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann 
die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Verwerthung einer gepfändeten Sache 
in anderer Weise oder an einem anderen Orte als in den vorstehenden Paragraphen 
bestimmt ist, stattzufinden habe oder dah die Versteigerung durch eine andere Person, 
als den Vollziehungsbeamten vorzunehmen sei. 
8. 33. 
Die Pfändung bereils gepfändeter Sachen wird durch die in das Protokoll 
aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, daß er die Sachen zur Deckung 
der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Geldbeträge psände, bewirkt. Der 
Schuldner ist von der weiteren Pfändung in Kenntniß zu setzen. 
Ist die srühere Pfändung im Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde oder 
durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde bezw. dem 
Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen. 
Eine entsprechende Verpflichtung hat der Gerichtsvollzieher, welcher im Wege 
der gerichtlichen Zwangsvollstreckung eine bereits im Austrage einer Vollstreckungs- 
behörde gepfändete Sache pfändet. 
Wenn eine mehrfache Pfändung desselben Gegenstandes im Auftrage verschie- 
dener Vollstreckungsbehörden oder im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde und durch 
Gerichtsvollzieher stattgefunden hat, so begründet ausschließlich die erste Pfändung 
die Zuständigkeit zur Ausführung der Verneigerung. 
Die Versteigerung ersolgt für alle betheiligten Gläubiger auf Betreiben eines 
Jeden derselben. 
Die Vertheilung des Erlöses erfolgt nach der Reihenfolge der Pfändungen 
oder, falls die sämmtlichen Betheiligten über die Vertheilung einverstanden sind, 
nach der getroffenen Vereinbarung. 
sl der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt 
der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne 
Zustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach 
der Reihensolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Er 
löses demjenigen Amtsgerichte, in dessen Bezirk die Pfändung slattgefunden hat,
	        
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