1883. 89
anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfabren sich beziehenden Schrist.
stücke beizusügen. Die Vertheilung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der
S§. 759 bis 768 der Civil-Prozeß. Ordmung.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Psändung für mehrere Gläubiger
gleichzeitig bewirkt ist.
D. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.
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Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die VBollstreckungsbehörde
durch schriftliche Verfügung dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu
zahlen.
Zugleich hat die Vollstreckungsbehörde an den Schuldner durch schristliche Ver-
fügung das Gebot zu erlassen, sich jeder Bersügung über die Forderung, insbeson-
dere der Einziehung derselben, zu enthalten.
Mit der Zustellung der Versügung an den Drittschuldner ist die Pfändung
als bewirkt anzusehen. Von dieser Zustellung ist der Schuldner in Keuntniß
zu setzen.
§S. 36.
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, welche
durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Voll-
ziehungsbeamte diese Papiere in Besitz nimmt.
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8. 37.
Die gepsändete Geldforderung ist Demjenigen. für dessen Rechnung die
Zwangsvollstreckung ersolgt, durch die Volsstreckungsbehörden zur Einzichung zu
überweisen, dieselbe hat dem Schuldner und dem Drittschuldner von dieser Ueber-
weisung Nachricht zu geben.
S. 38.
Die Ueberweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von
welchen nach den Vorschristen des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Ein-
ziehung der Forderung abhängig ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Urkunden
herauszugeben. Im Weigerungsfalle sind dieselben auf Anordnung der Vollstreck-
ungsbehörde dem Schuldner durch den Vollziehungsbeamten wegzunehmcn.
Werden die herauszugebenden Urkunden nicht vorgefunden, so kann ven dem
Schuldner die Ableistung des Offenbarungoeides dahin,