Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883. 89 
anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfabren sich beziehenden Schrist. 
stücke beizusügen. Die Vertheilung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der 
S§. 759 bis 768 der Civil-Prozeß. Ordmung. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Psändung für mehrere Gläubiger 
gleichzeitig bewirkt ist. 
D. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. 
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Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die VBollstreckungsbehörde 
durch schriftliche Verfügung dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu 
zahlen. 
Zugleich hat die Vollstreckungsbehörde an den Schuldner durch schristliche Ver- 
fügung das Gebot zu erlassen, sich jeder Bersügung über die Forderung, insbeson- 
dere der Einziehung derselben, zu enthalten. 
Mit der Zustellung der Versügung an den Drittschuldner ist die Pfändung 
als bewirkt anzusehen. Von dieser Zustellung ist der Schuldner in Keuntniß 
zu setzen. 
§S. 36. 
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, welche 
durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Voll- 
ziehungsbeamte diese Papiere in Besitz nimmt. 
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8. 37. 
Die gepsändete Geldforderung ist Demjenigen. für dessen Rechnung die 
Zwangsvollstreckung ersolgt, durch die Volsstreckungsbehörden zur Einzichung zu 
überweisen, dieselbe hat dem Schuldner und dem Drittschuldner von dieser Ueber- 
weisung Nachricht zu geben. 
S. 38. 
Die Ueberweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von 
welchen nach den Vorschristen des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Ein- 
ziehung der Forderung abhängig ist. 
Der Schuldner ist verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Urkunden 
herauszugeben. Im Weigerungsfalle sind dieselben auf Anordnung der Vollstreck- 
ungsbehörde dem Schuldner durch den Vollziehungsbeamten wegzunehmcn. 
Werden die herauszugebenden Urkunden nicht vorgefunden, so kann ven dem 
Schuldner die Ableistung des Offenbarungoeides dahin,
	        
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