1883. az
Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkte
als bewirkt anzusehen, in welchem der Schuldner das Gebot, sich jeder Versügung
über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Zwangsvollstreckung in Rechte, welche
mu in Ansehung der Ausübung veräußerlich sind, sofern durch anderweite Pfändung
keine Zahlung zu erlangen ist, besondere Anordnungen erlassen. Sie kann insbe-
sondere bei der Zwangsvollstreckung in Nußtungsrechte eine Verwaltung anordnen.
In diesem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu benußenden Sache a
den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung
bereits vorher bewirkt ist
st die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräuße-
rung unter der gleichen Voraussetzung von der Vollstreckungsbehörde angeordnet
werden.
III. Kosten der Zwangsvollstreckung und Schlußbestimmungen.
8. 47
Für die bei den Verwaltungsbehörden im Zwangsvollstreckungsverfahren vor-
kommenden Geschäfte werden mit Ausnahme der baaren Verläge Kosten nicht in
Ansatz gebracht.
Der Vollziehungsbeamte erhält vom Schuldner eine Pfandgebühr von 20 Pf.
bis 1 Mark, welche von der die Zwangsvollstreckung anordnenden Behörde je nach
der Höhe der beizutreibenden Schuld und dem Vermögen des Schuldners für eine
Auspfändung desselben Schuldners zu bestimmen ist.
Für die Versteigerung gepfändeter Sachen wird dem Vollziehungsbeamten eine
gleiche Gebühr gewährt.
Urkundspersonen und Gemeinde= bezw. Polizeibeamte erhalten eine Gebühr
von 50 Pf. für jede Stunde, welche sie dem Geschäfte widmen, jedoch im Ganzen
für den Tag nicht über 2 Mark.
Diese Kosten sind aus den durch die Zwangsvollstreckung eingezogenen Geldern
vorweg zu berichtigen.
S. 48.
Dieses Gesetz tritt am 1. Octbr. 1883 in Krast.
Die zur Ausführung desselben erforderlichen Anordnungen sind von dem Mini-
sterium zu erlassen.
Forsll. Schwarzb.-Andolsl. Gesetsammlung XIV. 16