100 1884.
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Die in 88. 11 Abs. 3, 35 i 82 Abs. 2 und 85 Abs. 2 des Unfall-
versicherungs. Gesetzes bezeichneten Strasen sließen nach Maßgabe des §. 5 der
Verordnung vom 1. Mai 1858, betreffend die Organisation der unteren Verwaltungs-
behörden pp. (Ges. S. S. 106) in die Kasse des zuständigen Landrathsamtes.
Rudolstadt, den 14. August 1884.
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum.
A. v. Holleben, i. V.
XXIII. Verordnung
des Fürstlichen Kirchenrathes, die Konfirmation und den derselben
vorhergehenden Unterricht betreffend,
vom 20. August 1884.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten werden
die bisherigen Vorschriften über die Konsirmation und den derselben vorhergehenden
Unterricht durch die nachsolgenden Bestimmungen ersetzt.
8. 1
Die Vornahme der Konfirmation gehört zu den Parochialrechten.
Kinder aus fremden Parochieen dürfen ohne Erlaubniß des zusländigen Pfarrers
und ohne eine hierũber beigebrachte Bescheinigung nicht konfirmirt werden.
Diese Erlaubniß soll jedoch dann nicht versagt und an Stelle des zuständigen
inländischen Pfarrers von dem Kirchenrathe ertheilt werden, wenn von diesem das
Verlangen des zu Konfirmirenden oder dessen Eltern oder Bormundes, durch einen
Lan sich nicht zuständigen Pfarrer die Konfirmation vollzogen zu sehen, für begründet
erachtet wird.
8. 2.
Die Zulassung zur Konfirmation setzt voraue, daß bis zum 1. Mai des
Konfirmationsjahres die Knaben das Alter von vierzehn Jabren, die Mädchen das
Alter von dreizehn und einem halbe