Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

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und insbesondere der evangelisch-lutherischen Kirche umsassen. Derselben hat Gebet 
und Anrede des Geistlichen vom Altar aus an die versammelte Gemeinde und an 
die Konfirmanden vorauözugehen. 
Die Konfirmationshandlung selbst erfolgt nach den Vorschriften der Agende. 
Am Tage der Konfirmation werden die Becken zum Besten der Reltungoanstalt 
für verwahrloste Kinder ausgestellt. 
15. 
Die konfirmirten Kinder werden von dem betrefsenden Geistlichen in einem 
besonderen Buche in der Weise verzeichnet, daß zuerst die Söhne, und dann die 
Töchter und die gleichzeitig konfirmirten Söhne resp. Töchter in der Reihenfolge, 
welche ihr Alter ihnen anweist, aufgeführt und bei deren Zu und Vornamen zu- 
gleich in tabellarischer Ordnung ihr Geburtstag, beziehungsweise ihr Geburtsorl, 
wenn solcher ein auswärtiger oder doch nicht der Ort der Hauptkirche ist, dann der 
Zu. und Vorname, der Stand und Wohnort der Eitern, sowie der Umfang ihrer 
Religionskenntnisse mit den Censuren 1, 2, 3 angemerkt wird. 
Die Formulare zu diesem Buche sind in derselben Weise zu beziehen, wie die 
Formulare zu den Kirchenbüchern. 
16. 
Jedem konfirmirten Kinde hat der Geistliche einen Konsirmationsschein zu er- 
theilen, in welchem neben dem Namen des Kindes dessen Geburts, und Taustag, 
sowie der Tag der Konfirmakion unter Beisügung eines passenden Bibelspruchs an- 
zugeben ist. 
8. 17. 
Gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Rudolstadt, den 20. August 1884. 
Der Fürstliche Kirchenrath. 
Hauthal. 
 
	        
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