Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 107 
. 3. 
Zeit der rsn—niintnmm 
Zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen') darf eine 
Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubniß der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk 
die Handlung vorgenommen werden soll, erfolgen. 
Ebenso werden die Vollstreckungsbehörden angewiesen, Vollstreckungshandlungen 
gdegen Angehörige einer christlichen Konsession an den nicht als allgemeine Feiertage 
anerkannten kirchlichen Festlagen dieser Konfession, sowie gegen Juden am Sabbath 
und an jüdischen Festtagen nur bei Gefabr im Verzuge ausführen zu lassen. 
Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß zur Zwangsvollstreckung während 
der Nachtzeit oder an Feiertagen ertheilt wird, und welche niemals selbstständig von 
dem Vollziehungsbeamten, sondern von der demselben vorgesetzten Verkehrsanstalt 
eingeholt werden muß, ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. 
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. September die 
Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens, und in dem Zeitraume vom 
I. Oktober bis 31. März die Stunden von 9 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens. 
4. 
Mahnungen und #3 der Zwangsvollstreckun 
Der Zwangsvollstreckung soll eine Mahnung des Schuldners zuct Zustellung 
eines Mahnzettels mit einer Zahlungsfrist von einer bis drei Wochen vorhergehen. 
In dem Mahnzettel sind die zu entrichtenden Geldbeträge genau zu verzeichnen. 
Die ausgefertigten Mahnzettel erhält der Vollziehungsbeamte von der vorge- 2% 
setzten Verkehrganstalt. 
Für die Zustlellung der Mahnzettel durch die Vollziehungsbeamten sind sofort 
bei der Zustellung die im §. 24 Zisser 1 bezeichneten Fordergebühren zu entrichten. 
*“) Anmerkung. Als allgemelne Fesertage gellen §. 2 dee Fürsilich Schwantburg- 
Rudolflädtischen Gesetzes vom 1. Mai 1879, betreffend die ishe der Cloll. Prozeh. Ordnung und 
der Konkurs. Otdnung: 
der Neufahrelag. 
der Charfreila 
der Oltermonlag, 
der Himmelfahnsiag, 
* Pfüngstmontag. 
Resormatlsonssell, 
l uhlag. 
der erste W#hu„ zwelte Welhnachtslelen#ag.“
	        
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