Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

108 1884. 
Im Uebrigen ist der Vollziehungsbeamite zur Annahme von Zahlungen bei Bebän- 
digung des Mahnzektels nicht ermächtigt. 
5. 
Behäudigung dea Mahigtttel 
Die Behaͤndigung des Mahnzettels hat der Loozeehungsteante an den 
Schuldner selbst oder ein erwachsenes Familienglied oder erwachsenen Hausgenossen 
desselben zu bewirken. Mahnzetlel, deren Annahme verweigert wird, oder deren 
Behändigung wegen Abwesenheit der vorgedachten Personen nicht bewirkt werden 
kann, sind an die Haus, oder Stubenthüre des Schuldners anzuheften. 
Ist der Aufenthalt des Schuldners unbekannt, so kann die Zustellung an den- 
selben durch Anhestung des Mahnzettels an der zu Aushängen der Vollstreckungs- 
behörde bestimmten Sielle ersolgen. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit 
der Anhestung zwei Wochen verstrichen sind. 
Der Nachweis der erfolgten Behändigung wird dadurch geführt, daß der Voll- 
ziehungsbeamte schriftlich oder mündlich zu den Acten erklärt, daß er die Behän- 
digung bewirkt habe und wann und an wen sie erfolgt ist. 
. 6. 
wangsvollstreckung gegen Militärpersouen. 
Die Ausführung der Zwangsvollstreckung gegen active Militärpersonen und 
penstonirte oder mit Inactivitätsgehalt entlassene Osfiziere wird von der Kaiserlichen 
Ober-Postdirection in Erfurt unmittelbar verfügt werden. 
Einleitung des Zwongoversohreus. 
Nach Ablauf der Mahnungsfrist wird wegen der noch rückständig gebliebenen 
Beträge und Mahngebühren das Zwangsverfahren eingeleitet. 
8. 8. 
Pfändungsbesehl. 
Zu diesem Zwecke wird dem Vollziehungsbeamten, der eine Pfändung nur 
auf schriftlichen, von dem Ober,Postdirector oder dem Vorsteher der Verkehrsanstalt 
unterzeichneten Befehl vornehmen darf, ein Pfandungsbefehl übergeben, auf Grund 
dessen er befugt ist, die im Gewahrsam des Schuldners beßindlichen pfändbaren 
beweglichen Sachen in Besitz zu nehmen.
	        
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