Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

L 1884. 
6) bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffent. 
lichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren und Aerzien, die 
zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen 
Gegenstände, sowie anständige Kleidung: 
7) bei Offizieren, Mililärärzten. Deckosfizieren, Beamten, Geistlichen und 
Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten ein Geldbetrag, welcher 
dem der Pfändung nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens 
oder der Pension für die Zeit, von der Pfändung bis zum nächslen 
Termine der Gehalts= oder Pensionszahlung gleichkommt; 
8) die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße 
und Waagen; 
9) Orden und Ehrenzeichen; 
10) die Bücher, welche zum Gebrauch des Schuldneis und seiner Familie 
in der Kirche oder Schule bestimmt sind. 
8. 22. 
Fruchtlose Zwangsvollstreckung. 
Wenn sich bei Ausfsührung des Pfändungbefehls ergiebt: 
a) dah der Schuldner gänzlich unpfändbar ist, oder daß sich 
b) die Pfändbarkeit desselben auf solche Sachen beschränkt, deren Ver- 
steigerung einen Uoberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung 
nicht erwarten läßt, 
so bedarf es nur einer kurzen Angabe dieses Umstandes in der Pfändungsverhand- 
lung (Anlage 3), nicht aber einer Aufzählung aller dem Schuldner nach §. 21 be- 
lassenen Sachen. Dagegen müssen die pfändbaren Sachen in der Verhandlung 
aufgeführt werden. 
Der Vollziehungsbeamte hat die Pfändungsverhandlung nebst ctwaigen Nach- 
tragsverhandlungen unmittelbar nach der Pfändung der aufnaggebenden Behörde 
zu überreichen. Die Letztere hat den Inhalt der Verhandlungen zu prüfen und etwa 
erforderlliche Berichtigungen des Verfahrens zu veranlassen. 
8. 23. 
Verkauf der abgepfändeten Sachen. 
Nach Ablauf einer vom Tage der vollzogenen Pfändung au zu rechnenden 
Frist von einer Woche wird, wenn inzwischen keine Zahlung erfolgt, der Verkauf
	        
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