L 1884.
6) bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffent.
lichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren und Aerzien, die
zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen
Gegenstände, sowie anständige Kleidung:
7) bei Offizieren, Mililärärzten. Deckosfizieren, Beamten, Geistlichen und
Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten ein Geldbetrag, welcher
dem der Pfändung nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens
oder der Pension für die Zeit, von der Pfändung bis zum nächslen
Termine der Gehalts= oder Pensionszahlung gleichkommt;
8) die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße
und Waagen;
9) Orden und Ehrenzeichen;
10) die Bücher, welche zum Gebrauch des Schuldneis und seiner Familie
in der Kirche oder Schule bestimmt sind.
8. 22.
Fruchtlose Zwangsvollstreckung.
Wenn sich bei Ausfsührung des Pfändungbefehls ergiebt:
a) dah der Schuldner gänzlich unpfändbar ist, oder daß sich
b) die Pfändbarkeit desselben auf solche Sachen beschränkt, deren Ver-
steigerung einen Uoberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung
nicht erwarten läßt,
so bedarf es nur einer kurzen Angabe dieses Umstandes in der Pfändungsverhand-
lung (Anlage 3), nicht aber einer Aufzählung aller dem Schuldner nach §. 21 be-
lassenen Sachen. Dagegen müssen die pfändbaren Sachen in der Verhandlung
aufgeführt werden.
Der Vollziehungsbeamte hat die Pfändungsverhandlung nebst ctwaigen Nach-
tragsverhandlungen unmittelbar nach der Pfändung der aufnaggebenden Behörde
zu überreichen. Die Letztere hat den Inhalt der Verhandlungen zu prüfen und etwa
erforderlliche Berichtigungen des Verfahrens zu veranlassen.
8. 23.
Verkauf der abgepfändeten Sachen.
Nach Ablauf einer vom Tage der vollzogenen Pfändung au zu rechnenden
Frist von einer Woche wird, wenn inzwischen keine Zahlung erfolgt, der Verkauf