Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 117 
Anlage 2. 
Pfändungsbefehl. 
Rückständena . . . . . .. 
im Betrage von. . . . . . . . ... und den Kosten im Betrage von 
„zusammen von ..... . .. — der ihm am . .. . . . ... 
........ zugegangenen Mahnung ungeachtet — keine Zahlung geleistet (nur 
............. gezahlt,mithinnoch.....·.......zubetichtiqcn) 
haf:sowirddekallziehungsbmmtt·.··................ hierdurch 
angewiesen, wegen der Rückstände im Betrage von. .. .. . . . .. sowie 
wegen der nicht gezahlten Gebũhren im Belrage von ... . . . . .. und zur 
Deckung der durch die Pfändung und den Verkauf der Pfandslücke künstig entstehen- 
den Kosten im ungefähren Betrage ddn . . .... gegen den 
vollstrecken. 
Zur Empfangnahme der Kosten, der Gebühren und des Schuldbetrages bei 
Ausführung der Pfändung ist der vorgenannte Vollziehungsbeanmtt 
bis auf Höhe von 20 Mark ermächtigt; derselbe hat über den empfangenen Betrag 
zu guittiren. 
(Or)), (Datun). 
Kaiserliche Hoft 
Gebühren 
des Vollziehungsbeamten 
P"= Pfe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.