1884. 123
H XXVII. Ausfsührungs-Verordnung
vom 25. September 1884
zu dem Gesetze über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876
(Reichs.Gesetzbl. S. 125)
in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1884
(Reichs. Gesehbl. S. 54)
Zur Ausführung des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom
7. April 1876 mit den durch das Gesetz vom I. Juni 1884 angeordneten Ab-
änderungen desselben wird mit höchster Genehmigung Serenissimi Folgendes
bestimmt:
I!) Die Aussicht über die Kassen und ihre örtlichen Verwaltungsstellen (§. 33)
wird von den Landrathsämtern, in höherer Instanz von dem Ministerium
wahrgenommen.
2) Der Gemeindevorstand, welchem das Statut einer Kasse behufs Erwirkung
der Zulassung eingereicht wird (S. 4 Abs. 1), hat darüber ein Protokoll
aufzunehmen, welches den Tag der Einreichung, den Namen der Kasse und
den Namen und Wohnort der das Statut einreichenden Personen ergiebt.
Dieses Protokoll ist mit den beiden eingereichten Exemplaren des Statuls
ungesäumt dem zuständigen Landrathsamite zu übersenden.
3) Das Landrathsamt hat die bei ihm eingehenden Statute einer Prüfung zu
unterziehen, welche darauf zu richten ist,
a) ob das Statut sormell vollständig ist (5. 3 Nr. I bis 9).
b) ob der Inbalt der einzelnen Beslimmungen des Statmts den Vor-
schriften des Gesetzes entspricht (§. 3 Abs. 2),
) ob in das Stalut Bestimmungen aufgenommen sind, welche mit dem
Zwecke der Kasse nicht in Verbindung stehen (F. 3 Abs. 2),
(1) für den Fall, daß der in §. 4 Absatz 5 (vergl. Art. 3 des Gesetzes vom
I. Juni 1881) erwähnte Antrag gestellt ist, ob die Kasse nach dem ein-
gereichten Staiut den Anforderungen des §. 75 des Gesetzes vom
15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (Reichs.
Gesetzbl. S. 73), entspricht.
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