Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

1884. 6 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stück vom Jahre 1884. 
X VII. Ministerial-Verordnung 
vom 1. Februar 1884, 
die Erweiterung der Verordnung über das Hebammenwesen und der 
Instruction für die Orts= und Bezirkshebammen vom 22. December 
1875 betreffeud. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird zu der Verordnung über das 
Hebammemvesen vom 22. December 1875 und zu der Instruction für die Orte- und 
Bezirks Hebammen von demselben Tage (Gesetz Samml. S. 293, 296) zusätzlich 
verordnet, was folgt: 
1) Zu §§. 4 und 5 der Verorduung. 
Als Hebammen-Schülerinnen enen künftig nur solche Personen zugelassen, 
welche das 20 ste Lebensjahr überschritten haben und nach den dem Landrathe- 
amte vorzulegenden Zeugnissen des Bezirkephysikus bez. der Ortspolizeibehörde 
) für den Hebammenberuf körperlich und geistig wohl befähigt, namentlich auch 
des Lesens und Schreibens kundig sind, 
2) die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf deuselben besitzen und unbe- 
scholtenen Rufes sind. 
2) Zu 88. 2, 6, 8 und 9 der Vererduung. 
Auch die frei prakticirenden Hebammen werden nach vorschriftsmäßiger An. 
meldung. ebenso wie die Orts, und Bezirks-Hebammen, von dem Landrathsamte nach 
Fürstl. Schwarzb.= Rudolst. Gesesammlung. XUV. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 6. April 1884.
	        
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