1884. 6
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
3. Stück vom Jahre 1884.
X VII. Ministerial-Verordnung
vom 1. Februar 1884,
die Erweiterung der Verordnung über das Hebammenwesen und der
Instruction für die Orts= und Bezirkshebammen vom 22. December
1875 betreffeud.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird zu der Verordnung über das
Hebammemvesen vom 22. December 1875 und zu der Instruction für die Orte- und
Bezirks Hebammen von demselben Tage (Gesetz Samml. S. 293, 296) zusätzlich
verordnet, was folgt:
1) Zu §§. 4 und 5 der Verorduung.
Als Hebammen-Schülerinnen enen künftig nur solche Personen zugelassen,
welche das 20 ste Lebensjahr überschritten haben und nach den dem Landrathe-
amte vorzulegenden Zeugnissen des Bezirkephysikus bez. der Ortspolizeibehörde
) für den Hebammenberuf körperlich und geistig wohl befähigt, namentlich auch
des Lesens und Schreibens kundig sind,
2) die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf deuselben besitzen und unbe-
scholtenen Rufes sind.
2) Zu 88. 2, 6, 8 und 9 der Vererduung.
Auch die frei prakticirenden Hebammen werden nach vorschriftsmäßiger An.
meldung. ebenso wie die Orts, und Bezirks-Hebammen, von dem Landrathsamte nach
Fürstl. Schwarzb.= Rudolst. Gesesammlung. XUV.
Ausgegeben in Rudolstadt am 6. April 1884.